Meine Frage
Vielen Dank für Ihren kostenlosen Service.
Hier meine Frage: (angeregt wurde ich durch die Frage/Antwort zu Antenne an Garage vom 22.01.2011.)
Vor 10 Jahren habe ich nach mündlicher Absprache mit dem Nachbarn eine Parabolantenne an einer Nachbarwand (Reihenhäuser versetzt) anbringen lassen. Die Absprache wird inzwischen bestritten, und eine Entfernung der Antenne verlangt.
Die Nachbarwand steht zu mehr als 15 cm auf meinem Grundstück. Der Antennenmast befindet sich ausschließlich auf meinem Grundstück. Der Parabolspiegel ragt auf meinem Grundstück,oberhalb der Nachbarwand über das Dach, und der LNB-Stab ragt oberhalb des nachbarlichen Daches über dessen Grundstück.
Mein Vorschlag ist, eine moderne Parabolantenne ohne ausragenden Stab, an dem vorhandenen Antennenmast installieren zu lassen. Zusätzlich kann der Antennenmast mit grösserem Abstand zur Wand befestigt werden, sodass kein Teil mehr über die auf meinem Grundstück stehende Wand hinausragen würde. Diese Lösung wird aber abgelehnt.
Kann also der Nachbar die Befestigung des Antennenmastes an die Nachbarwand, die ja auf meinem Grundstück steht, zurecht ablehnen?
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zunächst ist festzuhalten dass die Nachbarwand zu mehr als 15cm auf Ihrem Grundstück steht. Hat Ihr Nachbar aber sein Gebäude über Ihre Grenze gebaut, sind Sie grundsätzlich durch eine Geldrente zu entschädigen, § 912 Absatz 2 Satz 1 BGB. Die Rente stellt einen Ausgleich für den Nutzungsverlust dar, den Sie als Folge des Überbaus erleiden. Andererseits bleibt der auf Ihr Grundstück überbaute Gebäudeteil Eigentum des Nachbarn, so dass Sie grundsätzlich dessen Zustimmung zur Anbringung der Antenne an der Wand benötigen.
Sollten Sie aber - was mangels Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beurteilt werden kann - auf die Geltendmachnung einer solchen Geldrente im Rahmen der damaligen Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn verzichtet haben, um dafür die Antenne an der Nachbarwand anbringen zu können, wäre es nunmehr treuwidrig, wenn Ihr Nachbar die Entfernung der Antenne von Ihnen verlangen sollte. Er würde sich damit nämlich in Widerspruch zu seinem eigenen langjährigen Verhalten setzen und müsste sich einer Weigerung den Einwand eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssen. Dies zumal deshalb, weil Sie Ihrem Nachbarn mit dem Vorschlag der Anbringung einer modernen Antennenanlage entgegenkommen und von dieser neuen Anlage weniger Eigentumsbeeinträchtigungen für Ihren Nachbarn ausgehen würden.
Sie sollten daher der Weigerung des Nachbarn, die Antenne an seiner Wand anbringen zu lassen, unter Darstellung der hier erläuterten Rechtslage widersprechen. Zusätzliches Argumentationsmaterial haben Sie, wenn eine Geldrente wegen des Überbaus seinerzeit nicht Gegenstand der mündlichen Absprache gewesen sein sollte. Sollte Ihr Nachbar sich anhaltend weigern, können Sie ihm in Aussicht stellen, dass Sie widrigenfalls einen solchen Entschädigungsanspruch nunmehr geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt