Frage zum Nachbarschaftsrecht
Wer ist für welche Grundstücksgrenze verantwortlich. Es geht hier um den Nachbarn an meiner hinteren Grundstücksgrenze, aus seiner Sicht betrifft es die linke Seite.
Mein Nachbar hatte in der Vergangenheit die gesamte Fläche aufgeschottert und anschließend gepflastert. Weiterhin gestaltete er gleichzeitig ein Gefälle, welches sich zu meinem Grundstück neigt.
Das Nachbargrundstück ist auch durch Aufschotterung und Pflasterung erhöht und hat lediglich einen Abstand zu meiner Grundstücksgrenze von ca. 50 cm. Diese 50 cm erhöhte er dementsprechend und nahm Anpflanzungen vor. Das aufgefüllte Erdreich stützte er mit dünnen Brettern, welche der Pressung und dem Wasser nicht mehr stand halten und verrotet sind.
Er rüstete die Stützung immer wieder mit Brettchen nach. Erdreich, welches auf mein Grunstück rutschte beseitigte er nicht, sondern füllte neues ein. Ich habe als Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun gesetzt. Durch den Schnee, der Nachbar schob den gesamten Schnee der Fläche über die Grundstücksgrenze hinaus auf mein Grundstück und verbeulte damit den Zaun.
Das Erdreich ist massiv auf mein Grundstück übergetreten. Meine Zaunpfähle als auch die verbeulten Zaunfelder halten derzeit teilweise die Bretter mit Erdreich des Nachbarn.
Freundliche Grüße.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Hinsichtlich der von Ihrem Nachbarn angelegten Aufschotterung und Pflasterung gelten nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen bestimmte Mindestabstände, die einzuhalten sind. Exemplarisch hierzu die Regelung für NRW in § 31 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz:
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.
Diesen Mindestabstand hat Ihr Nachbar nach Ihren Angaben offenbar eingehalten. Gleichwohl haben Sie gegen diesen einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung ihres Grundstückes, die von Ihrem Nachbarn ausgehen. Denn das als Folge der Anlagen Ihres Nachbarn auf Ihr Grundstück über getretene Erdreich stellt eine nicht hinzunehmende Eigentumsstörung dar, die entsprechende Abwehransprüche Ihrerseits auslöst.
Neben dem allgemeinen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB folgt dies aus den nachbarrechtlichen Spezialvorschriften, hier etwa beispielhaft aus der Störerhaftung des § 33 Nachbarrechtsgesetz NRW:
Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, gemildert werden können.
Sie haben daher gegen Ihren Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass dieser entsprechend wirksame Sicherungs- und Einfriedungsmaßnahmen zur Vermeidung künftiger weiterer Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks trifft. Sie sollten ihn daher auf die bestehende Rechtslage hinweisen und ihn auffordern, seiner Rechtspflicht zur Absicherung seiner Anlagen nachzukommen. Geschieht dies nicht, können Sie Ihren Anspruch auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt