Händler liefert falsche Ware bei Onlinebestellung 


Meine Frage

Hallo,

toll, das es eine solche Seite gibt. Dafür schon mal DANKE vorweg.

Meine Frage bezieht sich auf einen Onlineeinkauf und mir drohende Folgekosten durch unkorrektes Verhalten des Händlers.

Ich habe bei einem Onlinehändler über die Amazon Plattform 2 Heizkörper-Thermostate für 43,98 EUR (kostenloser Versand) gekauft.

Der Händler hat mir andere, als die bestellten geliefert. Ich habe ihn mehrere Mails zwecks Klärung, Tausch oder Rücksendung geschickt, aber keine Antwort erhalten. 2 Telefonate leiteten mich nur auf ein Fax weiter. Daraufhin habe ich den Artikel (wie vorher in einer eMail angekündigt) unfrei zurückgeschickt. Das bereits abgebuchte Geld habe ich zurückgebucht. Seitdem „terrorisiert“ mich Amazon mit Zahlungsforderungen, weil der Händler die unfreie Sendung nicht angenommen hat, obwohl er lt. Gesetz dazu verpflichtet gewesen wäre. Amazon scheint das nicht zu interessieren. Sie wollen das Geld von mir.

 

Hier sehe ich kein Problem, da ich im Recht bin und es auch gern auf eine Klage ankommen lasse. Allerdings hat mir die Post nun eine Rechnung über 51,30 EUR für Unkosten, Lagerung etc. präsentiert. Den Vertrag mit der Post bin ich als Absender eingegangen. Welche Möglichkeiten habe ich, diese Kosten auf den Händler umzulegen? Wie verhalte ich mich nun? Muss ich die Sendung in Vorkasse auslösen, oder kann ich das vom Händler erzwingen? Auf sämtliche Schreiben an den Händler habe ich nie eine Antwort erhalten. Wie verhält es sich mit der Kostenübernahme, wenn ich einen Anwalt hinzuziehe? Muss ich diese selbst tragen, oder werden die an den Händler weitergegeben?

Ich habe eine Rechtschutzversicherung mit 300,- EUR Selbstbeteiligung. Diese brauche ich aber nur nicht bezahlen, wenn die Gegenseite verliert und die Sache vor ein Gericht geht. Schickt der Anwalt ein Schreiben an den Händler und der bezahlt dann die 51,30 EUR, bleibe ich auf der Selbstbeteiligung sitzen (wenn ich das richtig verstanden habe).
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Vielen Dank und Schöne Grüße

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellng nehme.

Nach § 434 Absatz 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert, als die vertraglich vereinbarte und geschuldete. Ungeachtet möglicher vertraglicher Umtausch- und Rückgaberechte, die Sie mit dem Händler vereinbart haben mögen, standen Ihnen folglich jedenfalls auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistungshaftung gemäß §§ 434ff. BGB zu, weil die gelieferte Ware nicht der bestellten entsprach.

Bei der so ganannten Falschlieferung kann das Interesse des Käufers nur dahin gehen, statt der falschen Ware die richtige geliefert zu bekommen. Das primäre Recht auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungshaftung besteht für den Käufer bei einer Falschlieferung in dem Anspruch auf Lieferung der eigentlich geschuldeten Ware.

Sie haben versucht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, indem Sie mehrfach mit dem Händler Kontakt aufnehmen wollten, um die Modalitäten der Nacherfüllung zu klären. Dies ist aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen misslungen. Unter den geschilderten Bedingungen waren Ihnen weitere Versuche, eine Nacherfüllung zu ermöglichen, nicht zumutbar. Sie waren daher berechtigt, von den weiteren Rechten der gesetzlichen Gewährleistungshaftung Gebrauch zu machen und insbesondere vom Vertrag zurückzutreten. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages waren Sie auch befugt, die Ware an den Händler auf dessen Kosten zurückzusenden, denn nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Unternehmer zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet, es sei denn, der Warenwert liegt unter 40 Euro.

Sämtliche der Ihnen aus der Rücksendung entstandenen Kosten können Sie nunmehr von dem Händler erstattet verlangen. Das gilt namentlich für die Ihnen nun seitens der Post in Rechnung gestellten Kosten für die Lagerung der Ware. Sie sind nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Sie sollten den Händler unter Beifügung der Rechnung schriftlich auffordern, diesen Betrag zum Ausgleich zu bringen. Setzen Sie ihm zur Erfüllung dieser Freistellungspflicht eine Frist von 10 Tagen, und kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf Ihren Anspruch auf dem Rechtswege durchsetzen werden.

Sollte der Händler nicht reagieren, sollten Sie zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten. Der Anwalt wird Ihre Rechtsschutzversicherung kontaktieren, um eine Deckungszusage einzuholen. Die Kosten für den Anwalt, mit denen Ihre Rechtsschutzversicherung in Vorlage tritt, wird sie sich von dem Händler zurückholen, denn wenn dieser auf Ihr Mahnschreiben nicht zahlt, muss er Ihnen auch sämtliche Rechtsverfolgungskosten erstatten, die Ihnen durch die Einschaltung eines Anwaltes entstehen. Sie müssen also nicht befürchten, auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

 

Dankes-Email des Ratsuchenden

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Schöne Grüße