Grundstücksrecht 


Frage zur Grundstücksrecht

Vor ca. 10 Jahren erwarb ich ein Haus mit zugehörigem Grundstück in Dorfmitte eines Ortes in Sachsen.

Dieses Grundstück war zum Zeitpunkt des Kaufes eingezäunt, so dass mir die Grundstücksgrenzen nur so bekannt waren.

Durch Zufall, ich erkundigte mich über das bei mir anschließende unbebaute Flurgrundstück, konnte ich beim Vermessungsamt das Luftbild mit eingezeichneten Flurgrenzen einsehen und musste feststellen, dass die Flurgrenze zwischen meinem und dem bebauten Nachbargrundstück nicht identisch mit der bestehenden Grundstücksumzäunung ist. Konkret nutzt mein Nachbar ca. 200 qm meines Grundstückes, da der Zaun ca. 10 m falsch gesetzt ist. Rein von der Bepflanzung, Bebauung (Garagenanbau, Holzunterstand) und der Zaunanlage (Betonsäulen) hat es den Anschein, dass diese (falsche) Grundstücksgrenze schon mehrere Jahre besteht. Eventuell hat ja der Vorbesitzer meines Hauses (verstorben) dem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Nachbarn per Handschlag die Nutzung des Grundstückes gewährt (war früher öfters die Regel), allerdings ist dazu Nichts im Grundbuch bzw. Vermessungsamt hinterlegt.

Meine Fragen:
1. Wie ist die rechtliche Würdigung? – meines Erachtens nach steht mir das Grundstück zu.

2. Wenn mir das Grundstück zusteht, was ist mit der darauf befindlichen Bebauung (massiver Garagenanbau, Holzunterstand), Bepflanzung?

3. Wer trägt die Kosten für die Feststellung der Grundstücksgrenze?

Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit die streitige Grundstücksfläche ausweislich der Eintragungen im Grundbuch Ihnen zustehen, können Sie auch eine entsprechende Korrektur des Zaunes verlangen, denn in diesem Fall sind Sie Eigentümer der gesamten Grundstücksfläche.

Etwaige Absprachen zwischen den früheren Eigentümern und Nachbarn binden Sie nicht. Etwas anderes würde nur unter den Voraussetzungen, des § 900 BGB gelten, die hier aber nicht gegeben sind:

Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat.

Da Ihr Nachbar aber gerade nicht im Grundbuch eingetragen war, kann diese Vorschrift von vornherein außer Betracht bleiben.

Hinsichtlich der auf Ihrem Grundstück befindlichen Bauten gilt, dass Sie von Ihrem jetzigen Nachbarn die Beseitigung gemäß §§ 1004, 823, 249 BGB verlangen können.

Die Kosten für die Feststellung der korrekten Grenzziehung dürften in entsprechender Anwendung der §§ 919, 920 BGB hälftig zu teilen sein.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt