Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren
Geld privat verliehen - wie zurückbekommen?
Ich versuche kurz meine Situation zu schildern.
Ich habe einem Bekannten Geld BAR geliehen. Es gibt schriftliche Vereinbarungen. Diese Person hat immer versprochen es schnell zurückzuzahlen. Immer wieder neue Storys die irgendwie gut klingen.
Jetzt inzwischen gibt es ein Strafverfahren wegen Betruges gegen meinen Bekannten, weil sich herausgestellt hat, dass er auch noch von anderen Geld geliehen hat und nicht zurückgezahlt hat.
Das habe ich aber nur dadurch erfahren als der Anwalt meines Bekannten sich bei mir gemeldet hat und sich vorgestellt hat, dass er sich jetzt darum kümmert. Mein Bekannter hat mich angegeben, dass er mir noch Geld schuldet und in welcher Höhe. Der Anwalt des Bekannten hat sich erkundigt ob die Höhe zutrifft.
Des Weiteren habe ich auch von der Kripo einen Brief bekommen, die mich zur Zeugenvernehmung zu dem Sachverhalt gebeten hat.
Nun bin ich ganz schön konfus was aus der Hilfsbereitschaft nun für Ärger geworden ist.
Meine Frage wäre jetzt, ob ich unbedingt einen Anwalt einschalten muss oder ganz gelassen einfach die Fragen der Vernehmer nach besten Wissen und Gewissen beantworte und gut ist und dann auf mein Geld warte?
Brauche ich Rechtsbeistand zur Durchsetzung meiner Ansprüche oder reicht es einfach, dass es mir zusteht?
Brauche ich Rechtsbeistand vor dieser Zeugenvernehmung um vielleicht nichts zum Nachteil zu formulieren?
Ziel ist es, dass ich mein Geld irgendwann vollständig zurückzubekomme.
Ich habe Angst, dass die Anwaltskosten den Wert des verliehenen Geldes auffrisst.
Wenn, welcher Anwalt wäre für den Fall der geeignete?
Ich hoffe Sie können mir einen Rat für all das geben. Ich weiß sonst nicht was ich tun soll.
Eine Rechtschutzversicherung habe ich allerdings nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Für die anstehende Zeugenvernehmung benötigen Sie keine anwaltliche Unterstützung. Da Sie zu den gegen Ihren Bekannten erhobenen Betrugsvorwürfen befragt werden, sollten Sie unbefangen und wahrheitsgemäß sämtliche in Ihre Kenntnis gestellten Umstände und Tatsachen zu den Vorgängen offen legen. Stellen Sie die Geschehnisse genauso dar, wie Sie sich an sie erinnern. Nachteilige Formulierungen Ihrerseits müssen Sie im Zuge der Zeugenvernehmung nicht befürchten, denn die Strafverfolgungsbehörden werden alles unternehmen, um den Sachverhalt erschöpfend und objektiv zu ermitteln, damit die Geschädigten - wie Sie - möglichst wieder an ihr Geld kommen. Hierzu können Sie mit einer detaillierten Zeugenaussage beitragen.
Zivilrechtlich ist Ihr Rückzahlungsanspruch durchsetzbar, wenn Sie in Besitz einer schriftlichen Vereinbarung sind, aus der sich die Hingabe des Darlehens ergibt. Als Anspruchsteller müssen Sie darlegen und unter Beweis stellen, dass zwischen Ihnen und Ihrem Bekannten ein solcher Darlehensvertrag geschlossen wurde. Diesen Beweis können Sie anhand der schriftlichen Vereinbarung auch führen. Insoweit werden Sie ebenfalls nicht die Dienste eines Anwaltes benötigen.
Sie sollten die Rückzahlung des Betrages zunächst schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist von 14 Tagen anmahnen. Stellen Sie Ihrem Bekannten in diesem Anschreiben zugleich in Aussicht, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist Ihren Rückzahlungsanspruch gerichtlich durchsetzen werden. Verstreicht die Frist ergebnislos, können Sie eine Klageschrift selbst fertigen und unter Beifügung der schriftlichen Vereinbarung bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einreichen. Alternativ können Sie bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ihre Klage auch zu Protokoll geben. Dort wird Ihnen ein Rechtspfleger bei der Formulierung der Klageschrift zusätzlich behilflich sein können. Sie werden dann einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen müssen, dessen Höhe sich nach der Forderung richtet. Diese Kosten müssen Ihnen nach einem für Sie günstigen Urteil von dem Bekannten allerdings ebenfalls zurückerstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt