Forderung auf Ausgleich der Rechnung 


Meine Frage

Hallo,
Ich habe folgendes Problem.

Eine Kundin hat sich von uns Ihre Wohnstube Renovieren lassen im Dezember und im Januar die Küche es sind zwei verschiedene Aufträge.
Jetzt weigert sie sich die Rechnung der Wohnstube zu Zahlen weil in der Küche zwei kleinere Mängel aufgetreten sind.
Jetzt meine Frage wie kann ich meine Forderung auf Ausgleich der Rechnung durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen

(Frage des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die von Ihnen erbrachten Arbeiten unterfallen dem Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631ff. BGB. Danach wird der Werklohnanspruch für die geleisteten Arbeiten bei Abnahme fällig. Der Besteller ist verpflichtet, ein
vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnehme nicht verweigert werden.

Haben Sie also Ihre Handwerkerarbeiten im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht, so ist die Kundin auch zu Zahlung verpflichtet. Die von der Kundin beanstandeten geringfügigen Mängel berechtigen sie nicht, die geschuldete Vergütung nicht zu entrichten. Hinsichtlich dieser Mängel stehen der Kundin gegebenenfalls die Rechte der Sachmängelhaftung gegen Sie zu, Sie kann aber unter Berufung auf die Mängel nicht die Zahlung der fälligen Vergütung verweigern.

Sie sollten der Kundin diese Rechtslage vor Augen führen und sie schriftlich und unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Forderungsbegleichung auffordern. Bieten Sie ihr zugleich die Beseitigung der beanstandeten Mängel an. Weigert die Kundin sich auch nach dem Ablauf der Frist, die Vergütung zu bezahlen, so können Sie Ihre Forderung auf dem Rechtswege durchsetzen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt