Meine Frage
Mein Vater ist vor 2 Monaten verstorben. Ich habe das Erbe fristgerecht beim Nachlassgericht ausgeschlagen. Mein Vater ist kurz vor seinem Tod in eine Pflegeeinrichtung gezogen.
Seine Wohnung hat er nicht formgerecht schriftlich bei seinem Vermieter gekündigt. Ich bekam heute von dem anwalt des Vermieters eine Aufrechnung über Mietrückstände in Höhe von 3 Monatsmieten (Kündigungsfrist laut Mietvertrag) mit der Forderung diese zu bezahlen.
Da ich das Erbe ausgeschlagen habe, bin ich verpflichtet die Mietrückstände meines verstorbenen Vaters zu bezahlen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch sämtliche von dem Erblasser herrührenden Schulden zu zählen sind. Haben Sie allerdings form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, so greift zu Ihren Gunsten § 1953 Absatz 1 BGB ein. Die Vorschrift lautet:
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Das bedeutet, dass Sie mit der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht den Anfall der Erbschaft rückwirkend wieder beseitigt haben. Daraus folgt, dass Sie von vornherein nicht Erbe geworden sind und daher auch nicht für die Schulden und Verbindlichkeiten Ihres Vaters einzustehen haben.
Sie können folglich nicht in Anspruch genommen werden. Teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben und aufgrunddessen zu keinerlei Zahlungen verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt