Auflage Kind aufnehmen per Testament 


Frage zur Sorgerecht per Testament

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Onkel hat vor kurzem einen Sohn bekommen, leider ist die Mutter kurz nach der Geburt verstorben. Mein Onkel möchte nun in seinem Testament festhalten, dass im Falles seines Todes das Kind zu meinem
Mann und mir kommt. Er möchte auf gar keinen Fall, dass das Kind im Kinderheim landet.

Meinem Mann und ich haben seinem Vorhaben zugestimmt, aber ein paar Bedenken haben wir trotzdem. Nun zu meinen Fragen:

  1. Kann mein Onkel überhaupt in seinem Testament festhalten, wer nach einem Tod die Erziehungsberechtigten seines Sohnes sein sollen?
  2. Wenn ja, können mein Mann und ich dann trotzdem noch sagen, dass wir das Kind nicht aufnehmen können (falls die finanzielle Situation dieses nicht zulässt)?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Eine solche testamentarische Verfügung könnte zunächst als Auflage einzuordnen sein. Soweit Ihr Onkel Sie als Erbin einsetzen will, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, mittels einer Auflage in seinem Testament sicherzustellen, dass Sie die die Verpflichtung treffen soll, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Diese Verpflichtung bestünde nach den Vorstellungen Ihres Onkel in der Aufnahme seines Kindes durch Sie.

Eine Auflage ist allerdings unwirksam, wenn sie vom Beschwerten eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung verlangt. Dies folgt aus §§ 2192, 2171 BGB. Dabei kann sich die Unmöglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und Umständen ergeben. So wäre es hier, denn nach dem Ableben Ihres Onkels läge es nicht allein in Ihrem Belieben, die Auflage auch zu erfüllen. Vielmehr würde über den Verbleib des Kindes eine familiengerichtliche Entscheidung getroffen werden müssen. Dass Sie im Rahmen einer solchen gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt würden und auf diese Weise den Vorstellungen Ihres Onkels Geltung verschafft würde, ist insoweit nicht erheblich. Entscheidend ist, dass Sie selbst die Auflage aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könnten.

Der Wunsch Ihres Onkels kann folglich nicht testamentarisch festgelegt werden, weil die Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt. Daher ist die Vorstellung Ihres Onkels letzllich nur als Sie moralisch verpflichtender Wunsch beachtlich.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt