Arbeitsplatz Kündigung ohne Grund 


Meine Frage

Hallo,
Mir wurde mit falscher, nicht vorhandener Begründung, gekündigt.
Eine private Klage gegen die Firma läuft bereits.

Meine Fragen:

  • Kann ich meine "ex-Firma" wegen dieser betrügerischen Kündigung auch strafrechtlich verfolgen lassen (Stichwort: Sozialversicherungsbetrug)? Ich war schliesslich dazu gezwungen die Arbeitslosenversicherung in Anspruch zunehmen.
  • Desweiteren, kann ich wegen diese betrügerischen Kündigung meinen Exchef auch privat belangen?


Vielen Dank im Voraus
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Leider ist Ihren Sachverhaltsangaben nicht genau zu entnehmen, worauf Sie die Annahme einer betrügerischen Kündigung stützen. Grundsätzlich bedarf eine Kündigung keines besonderen Kündigungsgrundes, es sein denn, dies ist einzel- oder tarifvertraglich so vorgesehen oder aber der Arbeitnehmer unterfällt dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Eine Strafbarkeit als Sozialversicherungsbetrug kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 266a StGB in Betracht, der das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zum Gegenstand und folgenden Wortlaut hat:

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ob Anhaltspunkte für eine solches strafbares Verhalten vorliegen, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass Sie nach der Kündigung Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müssen, reicht allerdings für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB nicht aus.

Eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers käme nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 826 BGB in Betracht. Sie müssten dann im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass der Arbeitgeber Sie in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise durch die Kündigung geschädigt hat und dass Sie als Folge dessen einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben. Hierbei wird es besonders schwer fallen, dem Arbeitgeber den von § 826 BGB vorausgesetzten Schädigungsvorsatz nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt