Anfechtung Testament - Folgefrage 


weiterführende Frage zur Anfechtung des Testaments

(siehe http://www.geld-magazin.info/frag-einen-anwalt/bgb/anfechtung-testament)

Liebes Rechtsteam,
ihre letzte Antwort war schon sehr hilfreich, vielen Dank dafür!

Ich hatte die Frage in dem oberen Link gestellt, zu der Situation kommt jetzt noch etwas neues hinzu.
Es wurde 2008 schon ein Testament erstellt und dies wurde im Januar 2010 geändert.
Im Januar 2010 konnte mein Vater schon nicht mehr arbeiten und litt 2 1/2 Jahre unter seiner Krankheit.
Muss eine Kopie des vorherigen Testaments vorhanden sein? Oder wird das erste Testament einfach weggeworfen?
Wie wird in so einem Fall vorgegangen, ich könnte mir vorstellen, dass der Notar auch ersteres Testament behalten muss.

Liebes Anwaltsteam, ich bin zur Zeit in einer sehr verzwickten Situation und danke euch sehr dafür das ihr die Leute beratet!! =)
Kann man etwas spenden falls man das möchte?
Liebe Grüße, eine Ratsuchende

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich rechtfertigen die von Ihnen vorgetragenen Tasachen keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. Kraft des Grundsatzes der Testierfreiheit kann eine testamentarische Verfügung jederzeit widerrufen werden. Dies kann durch ausdrücklichen Widerruf des ganzen Testaments oder Teilen des Testaments erfolgen.

Durch die Errichtung eines späteren Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als es inhaltlich zu dem späteren in Widerspruch steht. Hat Ihr Vater daher bereits in 2008 einTestament errichtet, so war er grundsätzlich auch befugt, dieses später zu ändern oder gar ganz zu widerrufen und stattdessen neue Verfügungen zu treffen.

Wollen Sie die Unwirksamkeit dieser Testamentsänderung geltend machen, so gilt das bereits zu Ihrer ersten Anfrage Ausgeführte: Berufen Sie sich auf die Testierunfähigkeit Ihres Vaters zum Zeitpunkt der Testamentsänderung, so müssen Sie für dieses Vorbringen auch entsprechende Nachweise beibringen können. Gelingt Ihnen dies nicht, bleibt es auch bei der Wirksamkeit des Testaments von 2010. Allein die Arbeitsunfähigkeit Ihres Vaters zu der Zeit und die seit zwei Jahren andauernde Krankheit für sich genommen, reichen nicht aus, Ihren Vortrag unter Beweis zu stellen.

Daher wird Ihnen das Testament von 2008 nur dann nutzen können, wenn Sie zunächst das letzte Testament wirksam angefochten und beseitigt haben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Übernlick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt