Meine Frage
Mein Vater ist dieses Jahr im Januar verstorben und letzte Woche wurde das Testament eröffnet.
Die Situation ist folgende:
- er hinterlässt 2 Kinder aus erster Ehe, davon bin ich eins
- und eine neue Ehefrau
Er hatte eine Krankheit, die in nicht mehr sehr geschäftsfähig gemacht hat, an dieser ist er auch verstorben.
Zu seiner Krankheit lässt sich sagen, das er geistig nicht mehr ganz klar war. Er litt unter einer bestimmten Form von Parkinson, bei der das Gehirn abbaut und in seinem Fall war das schon sehr stark. Ich kann nicht ganz genau beurteilen wie stark. Aber z.B. hab ich ihn öfter mal zum Ergotherapeuten begleitet und wir haben uns über die Krankheit unterhalten, und er meinte, dass mein Vater nicht mehr vollständig in der Lage ist alles zu verstehen. Das war allerdings im Juni.
Ich glaube, dass erste was ich tun werde ist mich einmal mit seinem Ergotherapeuten zu unterhalten.
Der hat sich nach jeder Therapiestunde ein paar Sachen aufgeschrieben.
Jetzt hat er ein Jahr vorher im Januar (2010) ein Testament mit sein Frau gemacht, indem er sie als Alleinerbin einsetzt und falls etwas nach ihrem Tod überbleibt, können wir dies erben.. (ein Gemeinschaftstestament.)Ich möchte dieses Testament gerne anfechten, weil mein Vater mir immer Unterhaltgeld gezahlt hat, mich immer unterstützt hat.
Er mir immer Unterhalts- und Taschengeld gezahlt, bis seine Frau im Januar seine Bankkonten übernommen hat.
Die hat sie nicht offiziell getan, aber er wollte mir z.B. einmal Geld überweisen mit mir zusammen und das ging nicht, weil sie seine Kontokarte versteckt hatte und er sie nicht gefunden hat.
Sie hat mir einen Monat gar nichts überwiesen und mein Vater meinte zu mir, als ich ihn darauf angesprochen habe, er weiß nicht was damit ist. Daraufhin bin ich im April zum Jugendamt gegangen und seine Frau hat dort angerufen und auch alles geregelt.
Sie wurden aufgefordert Einkommensunterlagen abzuschicken, aber das habe sie nicht getan. Ich hätte vor Gericht müssen, aber das habe ich unterlassen, weil mein Vater sehr krank war und ihn das noch mehr belastet hätte. Er selber wollte mir auch Geld für ein Auslandsjahr dazu geben, aber seine Frau hat mir nicht überwiesen.
Beweisen kann ich folgendes:
- die Unterhaltszahlung die im selben Monat im dem auch das Testament erstellt wurde, gar nicht stattfand und die darauffolgenden Unterhaltszahlungen die herabgesetzt wurden von ihr. (Per Kontoauszüge und Bankdaten)
- die Frau hat ein Ärtztliches Gutachten eingeschickt, dass mein Vater nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten usw. zum Jugendamt, das war im April oder Mai.
(er war von ende juli 2009 bis ende juli 2010 krankgeschrieben und hat fast dasselbe verdient wie vorher)
-Die Unterlagen beim Jugendamt und die Gespräche mit den Leuten vom Jugendamt, das mein Vater dies nicht mehr selber geregelt hat.
- man kann sein Konto einsehen, und daran eventuell feststellen, dass er nicht mehr selber über sein Geld verfügt hat.Ich könnte mich mal mit seinem Artzt unterhalten..
Außerdem hab ich guten Kontakt zu seinen Eltern, besten Freunden.., die eventuell bezeugen können, dass er stark eingeschränkt war durch seine Krankheit.
Mein Vater hätte mir immer etwas hinterlassen zum Studieren, wenn er mit seinem Tod so schnell gerechnet hätte oder gesundheitlich noch in voller Verfassung gewesen wäre. Es ist eine komplizierte Situation.
Wie stehen meine Chancen, dass Testament anzuzweifeln?
Vielen Dank, für die Antwort!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Eine Anfechtung des Testaments erscheint unter Zugrundelegung Ihrer Tatsachenschilderung eher wenig aussichtsreich. Eine Anfechtung würde nur dann Aussicht auf Erfolg versprechen, wenn der Nachweis gelänge, dass Ihr Vater sich bei Abfassung des gemeinschaftlichen Tetsaments in einem Zustand befand, in dem er die rechtliche Tragweite seiner testamentarischen Verfügungen nicht mehr erfassen konnte,
Für die Annahme einer solchen Testierunfähigkeit reichen die von Ihnen vorgetragenen Anhaltspunkte aber voraussichtlich nicht aus. Die Testierunfähigkeit ist in § 2229 Absatz 4 BGB wie folgt geregelt:
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Die Testierfähigkeit deckt sich mit der Geschäftsfähigkeit einer Person insofern, als jeder Geschäftsfähige auch grundsätzlich testierfähig ist. Dabei ist stets abzustellen auf den Zeitpunkt der Errichtung der testamentarischen Verfügung. Zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aber war Ihr Vater geschäftsfähig, so dass er auch zunächst als testierfähig zu gelten hat.
Wollen Sie sich nun im Rahmen einer Anfechtung des Testaments auf eine fehlende Testierfähigkeit Ihres Vaters berufen, so tragen Sie für diesen Ausnahmetatbestand die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie müssen also durch Vorlage entsprechender ärztlich-medizinischer Unterlagen und Befunde im Einzelnen dokumentieren können, dass Ihr Vater nicht testierfähig war. Nach Ihrem Sachvortrag erscheint es zweifelhaft, ob Ihnen dieser Nachweis gelingen wird. Sie sollten sich aber zur Abklärung dieser Frage an die Ihren Vater seinerzeit behandelnden Ärzte wenden und entsprechende Informationen einholen.
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Vater seine neue Ehefrau zwar als Alleinerbin eingesetzt hat und Sie selbst nicht Erbin geworden sind. Ihnen steht aber als Abkömmling ein Pflichtteilsrecht zu. Diesen Pflichtteilsanspruch müssen Sie nunmehr gegen die Alleinerbin geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt