Meine Frage
Aufgrund der aufgewühlten politischen Lage in Tunesien, möchte ich meine 15-jährige Nichte nach Deutschland holen. Sie soll in Deutschland eine Schule besuchen und ggf. studieren oder eine Ausbildung machen.
Ihre Eltern sind mit dem Vorhaben einverstanden. Ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft und habe drei eigene Kinder im Alter von 15, 12 und 1 Jahr. Ich lebe in eine stabilen Partnerschaft und bin aktuell nicht verheiratet. Dies möchten wir allerdings nächstes Jahr ändern.
Meine Lebensgefährtin ist ebefalls deutsche Staatsangehörige und im öffentlichen Dienst beschäftigt. Finanziell werde ich komplett für ihren Unterhalt aufkommen. Ich bin bei Hewlett Packard in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis.
In wieweit habe ich eine Möglichkeit meine Nichte zu holen? Wie sieht es mit einem Aufenthaltstitel aus ?
Fuer Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Da Sie deutscher Staatsangehöriger sind, richtet sich der Nachzug Ihrer Nichte als sonstige Familienangehörige nach § 28 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 AufenthG. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Bei § 36 AufenthG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendbarkeit nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Die Rechtsprechung vertritt hierzu die Auffassung, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nur dann anzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann nach der Rechtsprechung beispielsweise bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dabei gilt zugleich, dass die allgemeine Lebenssituation des Familienangehörigen in seinem Heimatland dabei außer Betracht.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe werden die Aussichten, Ihre Nichte nach Deutschland zu holen eher als gering einzuschätzen sein, denn es dürfte an einer außergewöhnlichen Härtesituation fehlen, die aber Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre.
Allein die aufgewühlte politische Lage in Tunesien wird voraussichtlich nicht ausreichen, um die Annahme eines besonderen Härtefalls zu rechtfertigen, zumal Ihren Angaben zu entnehmen ist, dass Ihre Nichte in Tunesien in intakten Familienverhältnissen lebt. Für sonstige Umstände und Gründe, die nach der Rechtsprechung eine besondere Härte begründen könnten, haben Sie nichts vorgetragen. Nach Lage der Dinge dürfte ein Antrag daher nicht erfolgversprechend sein. Sie können diesen aber gleichwohl stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt