Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit 


Meine Frage

Ich habe einen Freund von mir, der hier in Deutschland in Querschied im Jahr 1988 von algerischen Eltern geboren ist.
Ein paar Monate nach seiner Geburt ist er mit seinen Eltern nach Algerien in das Heimatland zurückgekehrt.
Die Frage ist: hat er Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit? wenn ja oder nein nach welchem Paragraph und Absatz.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Da die Eltern Ihres Freundes beide algerische Staatsbürger sind, hätte Ihr Freund nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder Anspruch auf diese.

Die Bestimmung lautet wie folgt:

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Zumindest ein Elternteil Ihres Freundes müsste sich also zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Freundes acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne gehabt haben. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat Ihr Freund auch keinen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt