Meine Frage
Im Rahmen eines Änderung des Arbeitsverhältnis habe ich nach Jahren der Niederlassungsleitung die Leitung eines Unternehmens übernommen. Durch eine erkrankung des Inhabers musste kurzfristig diese Position besetzt werden um das Unternehmen Einsatzbereit zu halten. Ein mündlicher Arbeitsvertrag kam ohne Handlungsvollmacht zustande.
Zur Zeit beziehe ich, vermutlich längerfristig, Krankengeld welches mir Aufgrund fehlerhaft geleisteter Sozialabgaben durch den Arbeitgeber nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen berechnet wird. Von Seiten des Arbeitgebers wurden die Sozialleitungen erst nach Eintritt meiner Arbeitsunfähigkeit zwar rückwirkend, mit Säumniszuschlag, geleistet. Gegen diesen Krankengeldbescheid lief bereits ein Widerspruch, gegen den gerade beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben wurde.
Begründung der Krankenkasse:
Änderungen des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechungszeitraumes wirksam werden, haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts (BSG 25.06.1991 – 1/3 RK 6/90 – USK 9133)
Das ist für mich zunächst auch nachvollziehbar, man wird sehen wie das Sozialgericht in meinem Fall entscheidet. Ich hatte meinen Arbeitgeber schriftlich, im Rahmen einer Kündigung weil mir nach 4,5 Monaten immer noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag, noch vor Eintritt der Erkrankung darauf hingewiesen.
Frage 1:
Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich vom Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen kann und zwar in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem gezahlten Krankengeld und dem eigentlich zu entrichtenden Krankengeld, wenn er meine Beiträge ordentlich abgeführt hätte?
Selbstverständlich wäre ich bereit den gezahlten Schadensersatz, bei positivem Ausgang der Verhandlung beim Sozialgericht, zurück zu zahlen.
Frage 2 & 3:
Wie wirkt sich das dann auf die Berechnung des Regelentgelts bei einem Besuch einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch den Rententräger beim Übergangsgeld, bzw. bei der Berechnung des Arbeitslosengeld auswirken?
Frage 4
Ist der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung evtl. sogar dagegen abgesichert?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt Stellung nehme.
Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen steht gemäß § 266a StGB unter Strafe. In einem solchen Fall kann der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle gegen den nichtabführenden Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB zustehen. § 266a StGB gilt dabei als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Schutzgesetz muss er Schadensersatz leisten. Dieser Schadensersatzanspruch steht allerdings nicht Ihnen als Arbeitnehmer, sondern der Krankenkasse gegen den Arbeitgeber zu.
Betriebshaftpflichtversicherungen decken im Übrigen Schäden Dritter ab, die typischerweise durch die Tätigkeit eines Betriebs und die hiermit verbundenen Risiken und Gefahren verursacht werden können. Hierunter fallen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt