Frage zur Urlaubsanspruch bei Kündigung
Ich habe zum Ende April 2011 meinen Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt.
Da ich noch 9 Tage Resturlaub habe, und zudem schon im Januar Urlaubsreise gebucht habe, wollte ich diesen Resturlaub vorher nehmen.
Mein Chef weigert sich jedoch diesen zu genehmigen (obwohl auch der Urlaubsantrag seit dem 06. Januar 2011 bei ihm vorliegt). Bzw. er droht, dass wenn ich nicht über die Kündigungszeit hinaus bei ihm bleibe, er alles unternehmen wird um mir Steine in den Weg zu legen.
Muss er mir meinen Urlaubsanspruch genehmigen? Geldauszahlung kann und will ich nicht akzeptieren.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs fest. Hierbei hat er aber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wie § 7 BundesurlaubsG bestimmt. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraumes der Arbeitgeber über das Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht beantwortet. In der Rechtsprechung herrscht allerdings Einigkeit, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, zügig über den Urlaubsantrag zu befinden.
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Ihr Urlaubsantrag bereits seit drei Monaten vorliegt, besteht in der Tat Grund zu der Annahme, dass Ihr Chef seine Entscheidung bewusst hinauszögert, um Sie unter Druck zu setzen. Erteilt Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht den beantragten Urlaub, müssen Sie Ihren Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen und Ihren Urlaub einklagen. Da Ihr Arbeitsverhältnis in Kürze endet und Sie noch neun Resturlaubstage haben, ist Eile geboten. Sie sollten Ihren Urlaubsanspruch daher auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung bei dem Arbeitsgericht geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt