selbständiger Handelsvertreter 


Meine Frage

Kann ich bei einer Firma sowohl als Arbeitnehmer tätig sein und gleichzeitig für diese als selbstständiger Handelsvertreter arbeiten? Zudem interessiert es mich, ob ich nach außen als Handelsvertreter/ Handelsagentur auftreten muss oder ob als „Firmenbezeichnung“ auch beispielsweise die Bezeichnung „Technischer Vertrieb und Service“ geführt werden kann.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abszuschließen. Handeslvertreter ist aber nur, wer diese Tätigkeit selbständig ausübt. Das bedeutet, dass der Handeslvertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeiten selbst bestimmen kann.

Fehlt es daran, unterliegt der Handelsvertreter etwa Weisungen oder ist er in die Betriebsstruktur des Unternehmens eingegliedert, gilt er als kaufmännischer Angestellter und folglich als Arbeitnehmer und nicht als selbständiger Handeslvertreter.

Mangels näherer Kenntnis zu Ihren Arbeitsbedingungen kann hierzu keine abschließende Aussage getroffen werden. Sollten die oben erläuterten Voraussetzungen in Ihrem Fall aber vorliegen, sollten Sie also als kaufmännischer Angestellter und nicht als selbständiger Handelsvertreter anzusehen sein, so würde Scheinselbständigkeit vorliegen.

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand selbständige Dienstleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber Arbeitsleistungen wie in einem üblichen Arbeitsverhältnis leistet. Scheinselbständigkeit ist nicht zulässig, da Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die eigentlich abzuführen wären, nicht entrichtet werden. Sie könnten also nicht zugleich für das Unternehmen scheinselbständiger Handelsvertreter und Arbeitnehmer sein.

Der selbständige Handelsvertreter kann grundsätzlich unter seiner eigenen Firmenbezeichnung auftreten. Dann muss ihm diese Firma aber auch zustehen. Die Firma ist bei Gericht zur Eintragung in das Handeslregister anzumelden (§ 29 HGB). "Technischer Vertrieb und Srevice" wäre also nur dann eine firmenfähige Bezeichnung, wenn es sich um eine eingetragene Firma handeln würde. Ob es sich hier um eine zulässige Firmenbezeichnung handelt, ist aber schon deshalb zweifelhaft, weil die Bezeichnung keinerlei kennzeichnende Unterscheidungszusätze aufweist, die sie von anderen Firmen mit solchen Namensbestandteilen abgrenzt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt