Frage zur fristlosen Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen 7-tägigen Probearbeitsvertrag als Verkäuferin unterschrieben. Anschließend habe ich noch 2 Tage in dem Unternehmen gearbeitet. Danach habe ich fristlos gekündigt, da ich einen anderen Job gefunden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde mir noch kein Arbeitsvertrag vorgelegt. Da ich davon ausging daß demzufolge auch eine schriftliche Kündigung nicht nötig ist, habe ich erst 6 Tage später, nachdem ich dazu aufgefordert wurde, eine schriftliche Kündigung abgegeben. Daraufhin wurde ich aufgefordert nachträglich den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Mit dem Argument sie können mich sonst nicht abmelden und die Kündigung wäre ohne Vertrag auch unwirksam. Ich habe noch nicht unterschrieben. Sie bestehen aber darauf daß ich es schnellstmöglich mache.
Meine Fragen:
- Wieso muß ich nachträglich einen Vertrag unterschreiben wenn ich doch gar nicht mehr dort arbeite? Ich habe das Gefühl das ist eine Falle.
- Spielt es für mich eine Rolle ob ich unterschreibe oder nicht?
- Hat das irgendwelche Konsequenzen daß ich fristlos gekündigt habe und daß ich zu spät schriftlich gekündigt habe?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zutreffend ist, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Diese haben Sie - wenn auch verspätet - eingehalten. Im Übrigen gilt, dass Arbeitsverträge auch in mündlicher Form abgeschlossen werden können. Das Probearbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ist somit auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag rechtswirksam begründet worden.
Der Arbeitgeber kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie nachträglich den Arbeitsvertrag unterschreiben. Das Argument, die Kündigung sei ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nicht wirksam, ist unzutreffend. Soweit Ihre Kündigung schriftlich erfolgt ist, ist diese auch wirksam.
Inwieweit Ihre schrfitliche Kündigung fristgerecht erfolgte, kann nicht beurteilt werden, da Ihren Sachverhaltsangaben nicht zu entnehmen ist, welche Kündigungsfristen vereinbart waren. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB möglich. Allerdings wird bei Abschluss eines nur siebentägigen Probearbeitsverhältnisses auch eine enstprechend kurze Kündigungsfrist vereinbart worden sein. Mangels näherer Kenntnis dieser Umstände kann hierzu aber keine abschließende Aussage getroffen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt