Meine Frage
Ich habe vor kurzem festgestellt das in meinem Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass ich nach sechs Monaten meiner Beschäftigung eine Lohnerhöhung bekomme.
Dies ist jetzt leider schon mehrere Monate her, einer Erhöhung habe ich aber bis jetzt noch nicht erhalten. Auf meine Anfrage dies rückwirkend geltend zu machen, wurde von meinem Arbeitgeber nur behautet „das sei nicht mehr möglich, da hätte ich ihn eher informieren müssen.
In meinem Arbeitsvertrag lautet die Zeile:
„Ab den sechsten Monat wird der Stundenlohn auf xx,xx Euro brutto angehoben. Das ist eine freiwillige Zulage, die jederzeit widerrufen werden kann.“
Dies wurde aber, mir gegenüber niemals widerrufen.
Mein Arbeitsvertrag bezieht sich auf keinen Tarifvertrag einer Gewerkschaft.
Gibt es in diesem Fall so etwas wie eine „Verjährung“ oder inwieweit hat in diesem Fall mein Chef mit dieser Aussage recht?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich haben Sie nach der zitierten Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag auch Anspruch auf die Anpassung Ihres Gehaltes. Da auch kein arbeitgeberseitiger Widerruf der frei widerruflichen Lohnerhöhung erfolgte, ist Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber auch an diese gebunden.
Allerdings enthalten Arbeitsverträge in solchen Fällen zumeist so genannte Ausschlussklauseln. Dabei handelt es sich um Klauseln in Arbeits- und Tarifverträgen, die die Geltendmachung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Einhaltung von Fristen binden. Verstreicht eine solche Frist, inerhalb derer eine bestimmte Leistung beansprucht werden kann, ist der Arbeitnehmer mit diesem Anspruch wegen Verfristung ausgeschlossen.
Bei einer freiwiliigen Lohnerhöhung handelt es sich typischerweise um eine Leistung, die gegenüber dem Arbeitgeber auch ausdrücklich angemeldet werden muss, wobei hierbei bestimmte Fristen gelten. Die Bemerkung Ihres Chefs, wonach Sie ihn eher hätten informieren müssen, bestätigt dies und legt nahe, dass Sie die entsprechende Ausschlussfrist haben verstreichen lassen. Eine rückwirkende Lohnerhöhung werden Sie daher nicht beasnspruchen können.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten