Meldung einer Nebentätigkeit beim Arbeitgeber 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die Seite infopirat.de habe ich erfahren, dass ich bei Ihnen eine rechtliche Frage stellen kann und darauf eine kostenfreie Antwort bekommen könnte.

Ich habe folgende Frage: Ich befinde mich derzeit in Elternzeit bis zum September 2012. Da mir mein Arbeitgeber eine Teilzeit in meiner bisherigen Firma nicht ermöglicht, bin ich auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

Eine Genehmigung meines bisherigen Arbeitgebers dazu liegt mir vor. Meine Frage ist nun, ob ich eine Informationspflicht gegenüber meinem bisherigen Arbeitgeber habe, wenn ich eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehme. Muss ich meinem AG mitteilen, bei wem und in welchem Umfang ich eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit auch während der Ausübung eines regulären Beschäftigungsverhältnis von dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes gedeckt. Grundsätzlich besteht daher auch ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Hauptarbeitgeber auf Erteilung der Zustimung zur Aufnahme der Nebentätigkeit.

Hinsichtlich dieser Nebenbeschäftigung trifft den Arbeitnehmer gegenüber dem Hauptarbeitgeber auch grundsätzlich keine Auskunftspflicht. Etwas anderes gilt aber stets dann, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten im Hauptarbeitsverhätnis leiden kann oder wenn der Nebentätigkeit sonstige gewichtige Belange und Interessen des Hauptarbeitgebers entgegenstehen. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verpflichtung bestehen, dem Hauptarbeitgeber die Aufnahme der Nebentätigkeit und deren zeitlichen Umfang mitzuteilen. Ähnliches würde etwa dann gelten, wenn die Nebentätigkeit in einem Betrieb aufgenommen werden soll, der in geschäftlicher Konkurrenz zu dem Hauptarbeitgeber steht, denn in diesem Fall wären berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers betroffen, und er müsste über die Tätigkeit für die Konkurrenz informiert werden.

Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihrem Hauptarbeitgeber Näheres über Art und Umfang Ihrer Nebenbeschäftigung mitzuteilen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt