Frage zur Lohnfortzahlung bei Krankheit
Ich bin neu in der Firma angefangen und habe vom 8.4.-1.5.2011 gearbeitet (3 Wochen), bin dann leider krank geworden.
Lohnzahlung sollte am 15.5.11 sein. Ich habe für 3 Wochen geleistete Arbeit leider keine Zahlung erhalten u. kann meinen laufenden Verpflichtungen, wie Miete usw. nicht nachkommen.
Da ich unter 4 Wo. gearbeitet habe, muss wohl die Krankenkasse ab 1.5.11 die Zahlung übernehmen?
Aber muss die Firma mir nicht für die 3 Wo. Arbeit den Lohn zahlen? Wenn ich in der Fa. nach meiner Krankmeldung wieder anfange zu arbeiten, zählt dann erneut, dass ich wieder 4 Wo. arbeiten muss, um Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben?
Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ Absatz 3 EntgeltfortzahlungsG). Diese gesetzliche Mindestwartezeit haben Sie noch nicht zurückgelegt, so dass Ihnen kein entsprechender Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber zusteht.
Für die Zeit vor Ablauf der vier Wochen Mindestfrist, also vor Beginn der Entgeltfortzahlung - wie in Ihrem Fall - leistet die Krankenkasse Krankengeld. Grundsätzlich gilt zudem, dass Unterbrechungen der Wartezeit zu einem Neubeginn der vierwöchigen Frist für den Erwerb des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen. Kehren Sie daher nach Ihrer Erkrankung an den Arbeitsplatz zurück, beginnt die Frist neu zu laufen.
Soweit Ihnen im Übrigen der Ihnen zustehende Lohn für die drei Wochen geleistete Arbeit noch nicht ausbezahlt wurde, haben Sie die Möglichkeit, diesen einzuklagen, wenn der Arbeitgeber auch weiterhin nicht leisten sollte. Sie sollten dem Arbeitgeber daher schriftlich eine letzte knappe Frist setzen, und ihm zugleich ankündigen, dass Sie nach Fristablauf Ihren Lohnzahlungsanspruch gerichtlich geltend machen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt