Meine Frage
Hallo !
Arbeitgeber (unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz) schließt mit Arbeitnehmer schriftlich befristeten Vertrag (Minijob) über ein Jahr ohne Kündigungsmöglichkeit, händigt dem Arbeitnehmer jedoch keinen beidseitig unterschriebenen Vertrag aus und bestreitet später diesen Abschluß. Sieben Monate nach Beschäftigungsbeginn ergeht ordentliche Kündigung, was ja bei einem mündlichen und damit unbefristeten Vertrag möglich ist. Der Arbeitnehmer ist nicht mit der Kündigung einverstanden.
Was tun ?
Kündigungsschutzklage, weil keine ordentliche Kündigungsgründe vorliegen (müssten ja dann bewiesen werden) und auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung hoffen (also über den eigentlich schriftlich vereinbarten Beendigungstermin hinaus) oder Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung, da Verhältnis befristet? Wobei dann die Befristung nachgewiesen werden müßte.
Als Nachweis über Beschäftigungsverhältnis existiert lediglich die Anmeldung bei Minijobzentrale und Gehaltsnachweis.
Gruß
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zunächst hatten Sie gemäß § 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber darauf, dass er Ihnen eine schriftliche Niederschrfit über den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses und dessen wesentliche Vertragsbedingungen aushändigte. Dieser Pflicht muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nachkommen.
Ist der Arbeitgeber dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen, und hat er dem Arbeitnehmer keinen entsprechenden Nachweis erteilt, stehen dem Arbeitnehmer gewisse Beweiserleichterungen im Rechtsstreit zu. Nach der Rechtsprechung kann in solchen Fällen die bloße Behauptung des Arbeitnehmers hinsichtlich bestimmter arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ausreichen, um diese als gegeben anzunehmen. Der Arbeitgeber soll nämlich nach dieser Rechtsprechung nicht auch noch dadurch für seinen Gesetzesverstoß gegen § 2 NachweisG belohnt werden, dass dem Arbeitnehmer vor Gericht die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen bestimmter Absprachen aufgebürdet wird. Solche Absprachen könnte er ohnehin nicht nachweisen, da ihm eine schriftliche Niederschrift nach Maßgabe der gestzlichen Bestimmung des § 2 NachweisG gerade nicht ausgehändigt worden ist.
Erheben Sie also Klage zum Arbeitsgericht mit dem Ziel, die Unwirksamkei der Kündigung aufgrund der vereinbarten Befristung feststellen zu lassen, so kann Ihnen die dargelegte Beweiserleichterung zugute kommen. Es steht allerdings nicht fest, dass das Arbeitsgericht diesem Ansatz auch tatsächlich folgt. Ein Restrisiko verbleibt für Sie daher in jedem Fall.
Greifen Sie dagegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage an, so muss der Arbeitgeber die tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes unter Beweis stellen. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch dann unwirksam, wenn für Sie in dem Betrieb eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, denn dann verstößt die Kündigung - die im Arbeitsrecht stets das letzte Mittel ist - gegen das Übermaßverbot. Sind Sie sich sicher, dass Ihr Arbeirgeber sich nicht auf einen tragfähigen Kündigungsgrund berufen kann, so wäre die Kündigungsschutzklage vermutlich der aussichtsreichere Weg.
Sie sollten zunächst noch einmal den Gesprächskontakt mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihn auf die dargestellte Rechtslage hinweisen. Fordern Sie ihn auf, die Kündigung zurückzunehmen. Kommt er dem nicht nach, müssen Sie unbedingt beachten, dass die Klage zum Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei Ihnen zu erheben ist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt