Meine Frage:
Hallo,
Ich hoffe meine Frage kommt bei Ihnen ein.
Ich kann aus privaten Gründen nicht mehr zu meiner Arbeit gehen. (Mein jetziger Exfreund, häusliche Gewalt, er arbeitet in dem selben Unternehmen, nur eine Etage unter mir) Ich bin seit dem 21.12.2010 krankgeschrieben bis zu dem 11.1.2010. Ich muss einen Wohnortswechsel vornehmen und die Arbeit kündigen. Meine Frist der Kündigung ist 2 Wochen.
Wie soll ich nun kündigen? Ich traue mich nicht meinen Vorgesetzten anzurufen und ihm alles zu erklären, schon einmal gab es ein Gespräch auf der Arbeit mit Vorgesetzten und meinem Exfreund und mir, sie vermuteten häusliche Gewalt, ich habe aber alles abgestritten!
Ich möchte die Arbeit ordentlich beenden, gern auch so, dass wenn ich Hilfe von der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen muss, ich diese auch bekommen könnte. Ich muss mir in meinem neuen Ort eine Wohnung und neue Arbeit suchen, aber ich kann nicht beides gleichzeitig, ich schaffe es nicht, finanziell, im Moment kann ich bei meinem Vater leben.
Aber das allerwichtigste: Wie kann ich die Arbeit kündigen, ich habe auch schon überlegt, ob mein Chef es von beiden Seiten aus einvernehmlich oder so machen kann? Ich habe das im Internet so irgendwie gelesen, bin auch so auf Ihre Seite gelangt. Bitte helfen Sie mir, ich weis nicht, wie ich die Arbeit kündigen kann, darf. Ich kenne mich damit nicht aus.
Vielen Dank.
(Name des Lesers liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei einer Eigenkündigung riskieren Sie unter Umständen die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu drei Monaten. Denn das Gesetz behandelt die Eigenkündigung als so genanntes versicherungswidriges Verhalten. Etwas anderes gilt aber grundsätzlich dann, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt.
So scheidet nach der Rechtsprechung beispielsweise bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund massiven Mobbings die Verhängung einer Sperrzeit aus, wenn die Ausübung der Arbeit für den Arbeitnehmer nicht mehr erträglich ist (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00).
Ein solcher Sachverhalt kann einen wichtigen Grund darstellen, der den betroffenen Arbeitnehmer berechtigt, die Eigenkündigung auszusprechen. Mobbing und seine psychischen Folgeerscheinungen sind von Krankheitswert oder einer Krankheit gleichzustellen. Das gleiche würde anzunehmen sein, wenn die psychische Drucksituation, der Sie in dem Unternehmen ausgesetzt sind, Ihnen einen Verbleib unmöglich machen würden. Sind Sie als Folge der erlittenen häuslichen Gewalt außerstande, künftig in demselben Unternehmen zu arbeiten wie Ihr Ex-Freund, und ist Ihnen aufgrund der Gesamtumstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht zumutbar, so können Sie sich grundsätzlich ebenfalls auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, der Sie zu einer Eigenkündigung berechtigt.
Wollen Sie einen solchen Kündigungsgrund in Anspruch nehmen, müssen Sie allerdings gegenüber der Agentur für Arbeit die tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen. Hierzu sollten Sie möglichst die Beibringung eines fachmedzinischen Attestes durch einen Psychologen erwägen, aus dem sich ergibt, dass die Arbeit Ihnen aufgrund der Folgen der erlittenen Gewalt dauerhaft unmöglich ist.
Sie sollten zur Meidung einer drohenden Sperrzeit bei einer Eigenkündigung aber in jedem Fall zunächst die für Sie zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen. Erläutern Sie im Gespräch mit dem Sachbearbeiter die genauen Umstände Ihrer Situation, und erfragen Sie, inwieweit die Agentur für Arbeit etwa die Vorlage eines ärztlichen Attests für notwendig hält. Im unmittelbaren Kontakt mit der Arbeitsagentur lassen sich ebenfalls die Möglichkeiten des Abschlusses eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber anstelle einer Eigenkündigung ausloten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt