Frage zu Kündigung eines Azubis
Ich habe während einer Dienstbesprechung geäußert, dass ich zum nächsten Lehrjahr an einem anderen Betrieb meine Ausbildung fortsetzen will.
Der Ausbilder hat das schriftlich als Gesprächsnotiz verfasst: „Herr xy hat den Wunsch, seine Lehre zu Beginn des nächsten Lehrjahres im Sommer woanders weiterzuführen. Der Betrieb ist damit einverstanden.“ Diese Aktennote habe ich unterschrieben. Nun habe ich aber an meinem Wunschbetrieb die Stelle doch nicht bekommen und möchte an meinem alten Ausbildungsbetrieb bleiben. Kann der Betrieb auf meine Kündigung bestehen? Ist diese überhaupt rechtskräftig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Eine rechtswirksame Kündigung liegt nicht vor. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform. Zudem unterliegen Sie als Lehrling der besonderen Kündigungsvorschrift des § 22 Berufsbildungsgesetzes. Diese Bestimmmung ordnet hinsichtlich einer Kündigung während der Ausbildung folgendes an:
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Wie Sie sehen, nimmt § 22 Berufsbildungsgesetz das allgemeine Schriftformerfordernis des § 623 BGB noch einmal ausdrücklich auf und bestimmt darüber hianus, dass der Auszubildende, wenn er selbst kündigt, auch den Kündigungsgrund anzugeben hat.
Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor. Aus der von Ihnen unterschriebenen Gesprächsnotiz ergibt sich nichts Abweichendes, denn diese gibt lediglich Ihren Wunsch nach einem Ausbildungsbetriebswechsel wieder. Die Notiz stellt aber keine formell rechtswirksame Kündigung Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses dar.
Ihr Ausbildungsverhältnis besteht folglich unverändert fort.
Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Ausbildungsleiter suchen und ihm mitteilen, dass Sie Ihre Lehre in dem Betrieb fortführen möchten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt