Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin hat in einem Call-Center einen 400€ Minijob angenommen, diesen aber nach ca. 10 Tagen (ca. 15 Arbeitsstunden) schriftlich (und mündlich) fristlos gekündigt, da die Schulung für die Tätigkeit (Bestellannahme) ihrer Meinung nach unzureichend war. Einen Arbeitsvertrag hatte sie bis dahin nicht erhalten.
Ihr Arbeitgeber hat daraufhin mitgeteilt, dass er einen (nicht näher genannten) Teil des Arbeitslohnes nicht an sie ausbezahlen wird, da sie fristlos gekündigt habe und dies nicht rechtens sei. Spielt es eine Rolle, dass sie keinen Arbeitsvertrag hatte? Oder gilt die gesetzliche Regelung mit 2 Wochen Kündigungsfrist? (Ich denke ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes zur fristlosen Kündigung lag nicht vor.)
Falls in der geschilderten Situation der Lohnabzug durch den Arbeitgeber rechtens ist - wie hoch wäre ein üblicher Anteil?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrages die Einhaltung der Schriftform nicht zwingend. Das bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Call-Center und Ihrer Freundin ist folglich rechtswirksam begründet worden.
Ein wichtiger Grund, der Ihre Freundin zu fristloser Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigt hätte, wäre nur anzunehmen gewesen, wenn der Arbeitgeber in schwer wiegender Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt hätte und zudem Umstände vorgelegen hätten, die es ihr schlechthin unzumutbar gemacht hätten, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Arbeitgeber wiederholt den Lohn nicht auszahlt oder keine Sozialversicherungsbeiträge abführt.
Die Voraussetzungen eines solchen wichtigen Grundes liegen im Falle Ihrer Freundin allerdings nicht vor, denn das Nichtgefallen der Schulung für sich und ohne schuldhafte Vertragsverletzung seitens des Arbeitgbers kann einen solchen nicht begründen. Die fristlose Kündigung war daher in der Tat nicht rechtens.
Ihre Freundin hätte vielmehr - soweit sie noch in der Probezeit war - nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen können. Daher ist auch der nun vorgenommene Lohnabzug in Ordnung, denn für Arbeit, die Ihre Freundin nicht leistet, kann sie naturgemäß auch kein Geld fordern. Der Abzug wird daher auch die Zeitspanne betreffen, die Ihre Freundin noch hätte arbeiten können, wenn sie den rechtmäßigen Weg der hier gebotenen ordentlichen Kündigung beschritten hätte - mithin zwei Wochen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt