ist eine rückwirkende Gehaltserhöhung möglich? 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.12.10 hat mein Chef eine Gehaltserhöhung zum nächstmöglichen Termin für mich beantragt. Abgesprochen wurde mit der Personalabteilung, dass diese, wenn irgendwie möglich zum 1.12.10 rückwirkend gezahlt wird.
Der Grund hierfür wäre, dass ich durch diese Erhöhung in 2010 noch privat krankenversichern könnte. Am 1.2. hat der Betriebsrat positiv darüber abgestimmt. In einem weitern Gespräch mit der Personalabteilung, in welchem es dann auch um die Freistellung zur KV ging, meinte dann die Personalchefin '"Eine rückwirkende Erhöhung zum 1.12.10 über den Jahreswechsel wäre nicht möglich".

Sie würde sich dadurch strafbar machen. Es gäbe irgendwelche Listen hierzu und sie würde ja auch geprüft werden. Allerdings konnte Sie mir hierzu keine Grundlage nennen. Sie weicht jedoch keineswegs von ihrem Standpunkt ab. Nun meine Frage an Sie: Ich arbeite bei einer GmbH, Tochterfirma eines Weltkonzerns (AG).

Ist es wirklich nicht möglich eine rückwirkende Gehaltserhöhung zu erhalten? Oder ist es möglich und wenn ja, können Sie mir hierfür eine Grundlage nennen?

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Eine rückwirkende Gehaltserhöhung ist durchaus möglich, und sie entspricht auch arbeits-/tarifvertraglicher Praxis. Inwieweit die Mitarbeiterin der Personalabteilung sich strafbar zu machen meint, wenn Sie Ihnen die rückwirkende Gehaltserhöhung gewährt, ist diesseits nicht erklärlich.

Vermutlich hat Ihre Kollegin die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zu regelmäßiger und rechtzeitiger Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Auge. Deren Vorenthalten kann eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB begründen. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zudem in weiteren Bestimmungen strafbewehrt oder als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

In jedem Fall besteht für Ihre Personalabteilung aber die Möglichkeit, Sozialversicherungsabgaben dem jeweils zuständigen Leistungs- oder Versicherungsträger nachzumelden. Dies ist ein durchaus üblicher Vorgang, der allerdings entsprechenden organisatorischen Aufwand erfordert, denn die Entgeltabrechnungen für das zurückliegende Jahr 2010 dürften abgeschlossen sein. Die Personalabteilung müsste daher in diese bereits abgeschlossenen Vorgänge eingreifen, Nachmeldungen für Sie veranlassen und entsprechende Abrechnungsänderungen vornehmen. Rechtlich wäre ein solches Procedere aber keinen Bedenken ausgesetzt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt