Frage zur Herausgabe von Unterlagen
Hallo,
mein Mann hatte eine geringfügige Beschäftigung für einen Monat. Leider hatte der Arbeitgeber ihm immer wieder hingehalten, ihn dafür den Vertrag auszuhändigen.
Letzendlich hatte mein Mann dann eine neue Vollzeitstelle gefunden.Jetzt hatten wir den alten Arbeitgeber per einschreiben und telefonisch gebeten,die einbehaltene Lohnsteuerkarte und Gesundheitszeugnis herauszugeben. Dieses erfolgte leider erfolglos. Heute bekamen wir ein Schreiben vom alten Arbeitgeber, wo dieser schreibt, dass mein Mann nie bei ihm gearbeitet hätte und somit auch keine Ansprüche stellen könnte.
Welche Möglichkeiten stehen uns jetzt zur Verfügung?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zunächst hat Ihr Mann gegen den früheren Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitsnachweises hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung. Dieses ergibt sich aus dem Nachweisgesetz. In § 2 dieses Gesetzes sind die Mindestangaben festgehalten, die in den Beschäftigungsnachweis aufzunehmen sind. Der frühere Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihrem Mann auf dessen Verlangen einen entsprechenden Nachweis auszustellen. Weigert sich der Arbeitgeber, so ist dieser Rchtsanspruch vor dem Arbeitgericht auf dem Klagewege geltend zu machen.
Das gleiche gilt für die Pflicht zur Herausgabe der Lohnsteuerkarte und des Gesundheitszeugnisses. Behält der Arbeitgeber diese Papiere ohne rechtfertigenden Grund ein, muss eine Herausgabeklage gegen ihn erhoben werden. Liegt besondere Eilbedürftigkeit vor - etwa, weil Ihr Mann die Lohnsteuerkarte dringend benötigt -, ist auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Dem Arbeitgeber wird es dann gerichtlich aufgegeben, die Unterlagen unverzüglich an Ihren Mann herauszugeben. Geschieht dies dennoch nicht, riskiert der Arbeitgeber eine hohes Ordnungsgeld.
Sie sollten dem früheren Arbeitgeber schriftlich und unter Darstellung dieser klaren Rechtslage zur sofortigen Herausgabe der Unterlagen auffordern. Setzen Sie ihm hierzu eine Frist von maximal sieben Tagen. Kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach ergebnislosem Fristablauf Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen werden. Verbinden Sie dies mit dem Hinweis, dass Sie sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen werden und dass die hierdurch bedingten Mehrkosten der Arbeitgeber wird tragen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verscahfft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt