Arbeitszeugnis - zur vollen Zufriedenheit 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen Mutterschaft und Pflegebedürftigkeit meines Kindes bin ich 2006 aus der Firma ausgeschieden. Jetzt habe ich nun auch endlich mein Zeugnis erhalten, mit dem ich eigentlich zufrieden bin.

Meine Frage dazu:
Es heißt ich habe die mir übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit ausgeführt.
Benutzt man im Zeugnis nicht mehr "zur vollsten Zufriedenheit"?
Soll ich darauf bestehen oder kann ich es so stehen lassen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Anwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Arbeitgeber bedienen sich bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen regelmäßig einer bestimmten Zeugnissprache. Dabei haben die Verfasser die so genannten Zeugnisgrundsätze zu beachten, wie den Grundsatz der Klarheit, der Wahrheit, der Vollständigkeit und des Wohlwollens. Zudem finden Begrifflichkeiten Verwendung, über deren Inhalt und Sinn bei Verfasser und spätererem Leser Einigkeit besteht.

Hierzu zählt auch die Formulierung in Ihrem Arbeitszeugnis. Bei der Beurteilung der Arbeitsleistung greift die Zeugnissprache nämlich ganz maßgeblich auf den Ausdruck "Zufriedenheit" zurück. Dabei sind die verschiedenen Abstufungen und Varianten in den Formulierungen den Bewertungsstufen von Schulnoten im Bereich von "Sehr Gut" bis "Mangelhaft" zugeordnet. So entspricht die Formulierung "....stets zu unserer vollsten Zufriedenheit...." der Note "Sehr Gut", die Formulierung "...stets zu unserer vollen Zufriedenheit..." der Note "Gut" und die Formulierung "...zu unserer vollen Zufriedenheit..." der Note "Befriedigend".

Ihre Arbeitsleistung ist folglich mit der Note "Gut" beurteilt worden. Sind Sie mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, so können Sie zunächst Ihren Arbeitgeber um entsprechende Neubeurteilung und Heraufstufung Ihrer Arbeitsleistung bitten. Kommt er dem nicht nach, und misslingt eine gütliche Einigung, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Zeugnisberichtigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht weiterzuverfolgen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt