Meine Frage:
Guten Tag!
Mein Anliegen:
Ich möchte wissen ob ich einen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag habe.
Ich arbeite regelmäßig ca 2 Stunden, Montag bis Freitag, ggf bei Krankheit einer Kollegin, mehr Strunden, für einen allgemeinnützigen Verein. 175 € (2100€ im Jahr) werden mir nach Arbeitsaufwand gezahlt, Stunden darüberhinaus bei der Minijobzentrale angemeldet. Stundenlohn für Betreuung/Hausaufgaben 10€, Reinigung 8€
Wenn ich alles anmelden möchte, will der Verein mir die Kosten vom Stundenlohn abziehen. Bei Schulausfall oder Feiertag, wird mir nichts gezahlt, auch nicht bei Krankheit. Ich habe keinen Urlaubsanspruch und es wird mir kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt.
Alles etwas komplex, was raten Sie mir?
Schöne Grüße
(Name des Fragenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Minijobber, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt werden, können zwar grundsätzlich nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages verlangen. Ihnen steht aber ein Anspruch auf Niederschrift der wichtigsten Arbeitbedingungen nach § 2 des Nachweisgesetzes zu. Dieses sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber auch einfordern.
Ungeachtet des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gilt für Minijobber das Folgende. Es gilt - wie bei allen übrigen Arbeitsverhältnissen auch - die sechswöchige Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall. Zudem steht auch Minijobbern der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu (also 24 Werktage). Soweit bei Ihrem Arbeitgeber tarifvertraglich geregelt, oder soweit eine entsprechende betriebliche Übung besteht, steht Ihnen gegebenenfalls auch ein längerer Urlaub zu. Minijobber dürfen nicht benachteiligt werden, und sie nehmen insoweit uneingeschränkt an bestehenden Vergünstigungen teil. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind freiwillig vom Arbeitgeber erbrache Leistungen an den Arbeitnehmer. Werden sie aber auf der Grundlage tarfvertraglicher Regelung oder betrieblicher Übung erbracht, so stehen diese Leistungen auch Minijobbern zu. Allerdings gilt dies nur anteilig, also im Verhältnis zu der jeweiligen Arbeitszeit des Minijobbers.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt