Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Name ist ..., ich bin 28 Jahre alt, Jungingenieurin und seit 4 Jahren in einen unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ich hatte am 03.11.2008 einen schweren Autounfall wo ich eindeutig NICHT die Unfallverursacherin bin. Seit dem Unfall folgte ein Krankenhausaufenthalt, ein Rehaufenthalt und ich bin bis zum heutigen Zeitpunkt krank bzw. Arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld.
Während diesem Zeitraum bin ich schwanger geworden und am 01.10.2010 habe ich meinen Sohn auf die Welt gebracht. Ich bekomme seit dem Unfall weiterhin Krankengeld da ich leider kein Anspruch auf Elterngeld habe aufgrund das ich über ein Jahr Krankengeld beziehe.
(„Krankengeld aufgrund einer Krankschreibung, die nicht als Folge der Schwangerschaft entsteht, zählt im Sinne des Elterngeldgesetzes nicht als Einkommen.“)
Jetzt habe ich erfahren, dass man höchstens 18 Monate Krankengeld beziehen kann und ich frage mich wie es weiter gehen soll? Kein Krankengeld, kein Elterngeld von was soll ich leben? Mir steht nur der Mindestbetrag von 300 Euro im Monat zu. Ich bin momentan in Elternzeit aber auch gleichzeitig vom meinen Arzt krank geschrieben, wenn ich also einen Antrag auf Teilrente beantrage, riskiere ich eine eventuelle Kündigung????
Habe ich überhaupt einen Anspruch auf eine Rente? Ich bin 28 Jahre alt, möchte natürlich auch gerne in meinen Beruf zurück kehren und somit auch wieder so schnell wie möglich gesund werden , aber wie kann ich diesen Zeitraum finanziell überbrücken?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
(Der Name des Fragenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme.
Vor Beendigung Ihres Bezugs von Krankengeld erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse rechtzeitig eine Mitteilung, dass die Leistungen auslaufen. Mit dieser Mitteilung müssen Sie die für Sie zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen. Ihnen steht nämlich auch wenn Sie nicht arbeitsfähig sind und in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen gemäß § 125 Absatz 1 SGB III unter diesen Bedingungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Stellen Sie daher bei der Arbeitsagentur nach dem Ende des Krankengeldbezugs den entsprechenden Antrag auf ALG I.
Sie werden anschließend von der Arbeitsagentur aufgefordert werden, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, deren Zweck die Feststellung ist, ob Sie voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate wieder arbeitsfähig werden. Kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Sie wieder arbeitsfähig werden, so erhalten Sie weiterhin reguläre ALG I-Bezüge. Ist man der Auffassung, dass Sie nicht wieder arbeitsfähig werden, wird die Arbeitsagentur Sie auffordern, einen Antrag auf Erwerbsmiderungsrente bei dem für Sie zuständigen Rententräger zu stellen.
Sollten Sie nach dem Ausgang der medizinischen Untersuchung Erwerbsminderungsrente beantragen müssen, besteht die Möglichkeit, dass der Rententräger Sie vor Bewilligung der Erwerbsminderungsrente auffordert, zunächst eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitaion zu absolvieren. Für die Dauer der medizinischen Rehabilitation wären Sie zum Bezug von Übergangsgeld berechtigt. Das Übergangsgeld würde für Sie als Mutter 75% des letzten Nettoarbeitsentgelts betragen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
Ergänzende Nachfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe da noch einige Unklarheiten die sich diesbezüglich ergeben haben:
- Habe ich wirklich Anspruch auf ALG I. obwohl ich in Elternzeit bin?
- Riskiere ich seitens meines Arbeitsgeber eine Kündigung, wenn ich ALG1 beantrage?
- Wie lange geht ALG1?
- Wird das Einkommen von meinem Mann berücksichtigt?
Vielen Dank für Ihre Antwort, sie haben mir sehr geholfen, gerne empfehle ich Ihre Plattform weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzene Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie Elterngeld beziehen, so bleibt das Elterngeld bei dem Bezug weiterer Sozialleistungen - wie etwa auch ALG I - bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich unberücksichtigt. Alles, was diesen Freibetrag überschreitet, wird als Einkommen bei dem Sozialleistungsbezug berücksichtigt. Daraus folgt zugleich, dass nach der Geburt die Wahl zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld getroffen werden kann. Ist jemand etwa berechtigt, sowohl Elterngeld als auch Arbeitslosengeld zu beziehen, kann entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes Arbeitslosengeld plus 300 Euro Elterngeld bezogen werden oder zunächst Elterngeld in Höhe von 67 Prozent für das ausfallende Einkommen. Anschließend kann dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werden.
Eine Kündigung riskieren Sie nicht bei Inanspruchnahme des Ihnen zustehenden ALG I. Bewegen Sie sich im Übrigen im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, so benötigt Ihr AG für eine Kündigung grundsätzlich auch einen Kündigungsgrund.
Die Bezugsdauer des ALG I hängt ab von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die Sie zurückgelegt haben. Bei 12 Monaten Beschäftigungsdauer liegt die Bezugsdauer für ALG I etwa bei 6 Monaten, und bei 24 Monaten Beschäftigungsdauer beträgt sie 12 Monate.
Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten erfolgt bei ALG I nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
weitere ergänzene Nachfrage
Sehr geehrter Herr Hüttemann,
bitte Sie weiterhin um Ihre Mithilfe.
Wie mir von der Krankenkasse gestern den 10.01.2011 mitgeteilt wurde gilt Mutterschutzgeld vor Krankengeld, deswegen habe ich vom 26.08.2010 bis 02.12.2010 Mutterschaftsgeld erhalten.
Jetzt habe ich für den Monat Dezember 2010 aber kein Krankengeld überwiesen bekommen, mit der Aussage ich könnte ja in Elternzeit gehen.
Ist dies rechtlich? Ich habe doch 18 Monate ein Anspruch auf Krankengeld.
Da ich aber durchgehend in ärztlicher Behandlung bin, habe ich fristgemäß alle „Monatliche Bescheinigung zum Erhalt von Krankengeld“ (Auszahlschein) vollständig ausgefüllt und bei der Krankenkasse abgegeben. Auch während des Mutterschutzes war ich durchgehend in medizinischer Behandlung und krank geschrieben.
Eine weitere Frage:
Bei Inanspruchnahme des mir zustehenden ALG I muss ich da weiterhin vom Arzt belegen das ich Arbeitsunfähig bin, bzw. muss dann auch weiterhin so ein Auszahlschein wie bei der Krankenkasse ausgefüllt werden?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
weitere ergänzende Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 49 I Nr.3a SGB V ruht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld der Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 49 I Nr.2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld auch, solange der Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen kann.
Allerdings: Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall aber vor, denn Ihre Arbeitsunfähigkeit ist vor Beginn der Elternzeit eingetreten. Machen Sie daher von der Ihnen grundsätzlich offen stehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, in Elternzeit zu gehen, so lässt dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes Ihren fortbestehenden Anspruch auf Krankengeld unberührt. Die Ihnen seitens Ihrer Krankenkasse erteilte entgegenstehende Auskunft ist daher unzutreffend, und Sie sollten die Einstellung der Krankengeldzahlungen nicht hinnehmen.
Fordern Sie die Krankenkasse deshalb unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage zu unverzüglicher Wiederaufnahme der Krankengeldzahlungen auf, und stellen Sie in Aussicht, Ihren Rechtsanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Im Übrigen gilt, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit auch während des Bezuges von ALG I weiterhin belegen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt