Anspruch auf Höherstufung des Gehalts 


Meine Frage

Meine beiden Kollegen und ich sind in der Buchhaltung eines öffentlichen Personennahverkehrsunternehmens beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 trat in unserem Hause ein neuer Lohn- und Gehaltstarifvertrag in Kraft (siehe Anlage). Die entsprechenden Eingruppierungsgrundsätze zu diesem Tarifvertrag wurden leider erst Mitte April 2011 veröffentlicht, so dass wir uns erst jetzt um das Thema der Eingruppierung kümmern können.

Bisher waren die Eingruppierungsgrundsätze stets sehr schwammig formuliert und ließen den Vorgesetzten viel Spielraum die Leistung eines jeden Arbeitnehmers in eine bestimmte Gehaltsgruppe einzusortieren. Dies hat sich mit dem neuen Tarifvertrag grundlegend geändert, denn hier tauchen, teilweise auch sehr detailliert, sogar Berufsbezeichnungen als Beispiele in den Gehaltsgruppen auf. Für uns bedeutet dies konkret, dass wir uns falsch eingruppiert sehen. Wir haben alle Drei eine Fachausbildung als Bilanzbuchhalter und sind eigenverantwortlich für den gesamten Buchungsstoff inklusive sämtlicher Jahresabschlussarbeiten, Bilanzerstellung etc. diverser Tochtergesellschaften zuständig. Damit erfüllen wir unserer Meinung nach zu 100% die Voraussetzungen für die Gehaltsstufe 10. Bisher sind wir den Gehaltsstufen 7a bzw. 8, jeweils in der Endstufe, zugeordnet. In einem ersten Gespräch mit unserem Vorgesetzten nahm er unsere Argumentationen zur Kenntnis und sagte nichtssagend „ich schaue mal, was ich für Sie tun kann“. Seitdem haben wir nichts mehr gehört.

Unsere Fragen:

  • Besteht für uns ein Anspruch auf die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 10 (Endstufe)?
  • Handelt es sich dabei dann um eine Höhergruppierung oder ist es nicht vielmehr eine erst jetzt korrekte Eingruppierung, d.h. eine Richtigstellung unserer Gehaltsklasse?
  • Könnten wir das höhere Gehalt rückwirkend zum 01.01.2011 „einfordern“?


Über eine kurze Einschätzung dieses Falls wären wir Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
(Name des Ratsuchenen liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach den einschlägigen Grundsätzen zur Eingruppierung in die jeweiligen Gehaltsgruppen ist es nach wie vor so, dass nicht formal allein auf erworbene Ausbildungsabschlüsse und auf bestimmte Berufsbezeichnungen abzustellen ist. Ohne Ihre Grundsätze zur Eingruppierung, die bisher in Geltung waren zu kennen, kann schon nach erster Sichtung festgehalten werden, dass die Eingruppierung der Mitarbeiter in Gehaltsstufen auch auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien erfolgt. Die neuen Grundsätze eröffnen insoweit auch in Zukunft den Vorgesetzten, die die Einstufuung vorzunehmen haben, eine entsprechendes Ermessen.

Der reine Richtliniencharakter der Grundsätze, die nicht allein die vorerwähnten formalen Maßstäbe in Bezug nehmen, wird besonders deutlich anhand der Punkte 3 (Erfahrung), 4 (Selbständigkeit) und 5 (Personalverantwortung). Im Rahmen der Eingruppierungsprüfung können von Seiten der Vorgesetzten unter Zugrundelegung dessen in umfänglicher Weise offensichtlich auch künftig Gesichtspunkte und Umstände in die Wertung eingeführt werden, die jenseits einer reinen formalen Betrachtung wie der Berfufsbezeichnung angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf eine automatische Höhereinstufung ist diesen Grundsätzen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt