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Zertifizierung der Riesterprodukte
Alle Anbieter von Produkten, die im Zusammenhang mit der Riester-Rente verkauft werden, müssen zertifiziert sein. Das bedeutet, sie müssen staatliche Vorschriften erfüllen, damit der Staat diese Produkte fördert. Bevor die Anbieter diese Produkte verkaufen können, müssen sie ein entsprechendes Prüfungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Zertifizierung zuständig ist, durchlaufen.
Die Behörde prüft aber nur, ob das Produkt die Kriterien erfüllt, die für eine staatliche
Förderung notwendig sind. Sie prüft nicht die Qualität der Produkte selbst. Zertifizierung heißt, es ist ein förderfähiges Produkt, aber es muss deswegen nicht automatisch gut sein.
Die Kriterien, die unter anderem von der BaFin geprüft werden, sind beispielsweise:
Die Auszahlung muss in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente erfolgen, die gleich hoch bleibt oder steigen kann. Es ist auch möglich, dass eine Zahlung von Raten im Zusammenhang mit einem Auszahlungsplan erfolgt. Dieser Auszahlungsplan muss bis zum 85. Lebensjahr des Bezugsberechtigten jeden Monat gleich oder steigende Zahlungen garantieren, spätestens dann muss eine Rente auf Lebzeiten gewährt werden.
Die Verträge dürfen auch Zahlungen als Rente für Hinterbliebene oder Dienstunfähigkeitsrenten vorsehen.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Versicherte bis zu 30 Prozent des Kapitals einmalig entnehmen, oder es können Leistungen für ein Jahr in einer Auszahlung erfolgen beziehungsweise, dass eine Abfindung mit einer kleinen Rente erfolgt.
In der Sparphase wird der Anleger verpflichtet, laufend Beiträge für die Altersvorsorge zu entrichten. Er darf den Vertrag ruhen lassen und er darf den Vertrag kündigen und das bereits gesparte Kapital in einen anderen auf seinen Namen laufenden Vorsorgevertrag übertragen.
Zusätzlich hat der Anleger jetzt auch die Möglichkeit aus dem angesparten Kapital für die Altersvorsorge Geld zu entnehmen, um damit Wohneigentum für den Eigenbedarf anzuschaffen.
Forderungen von dritten Personen oder Abtretungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Außerdem und das ist besonders wichtig, muss der Anbieter dem Versicherten bei Abschluss des Vertrages zusichern, dass er zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung bereithält. Der Vertrag darf um eine Absicherung der Hinterbliebenen ergänzt werden, dabei sind aber nur der Ehepartner oder Kinder erbberechtigt. Die Kinder dürfen das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages entstehen müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilt werden oder sie dürfen als Prozentsatz von den Beiträgen abgezogen werden. Der Anbieter muss den Sparer vor Abschluss des Vertrages über alle Kosten für Abschluss und Verwaltung schriftlich informieren. Außerdem ist der Anleger jährlich über die Verwendung seiner Beiträge, die Kapitalentwicklung und über die Kosten und Gewinne zu informieren.
