Seit 01.07.2010 gibt es in Deutschland das P-Konto (Pfändungsschutzkonto), das jedem Verbraucher auf Antrag eingerichtet werden muss. Zu den Besonderheiten des P-Kontos gehört, dass nur ein bereits existierendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Wer also sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte, muss sich dazu mit seiner kontoführenden Bank in Verbindung setzen.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann eine vorbeugende Maßnahme sein, wenn zu befürchten ist, dass Gläubiger auf das Konto zugreifen wollen. Das P-Konto einfach nur prophylaktisch einzurichten ist unklug, weil es nur mit wesentlichen Einschränkungen geführt werden kann.
Wird das Girokonto bei einer Filialbank geführt, ist zu empfehlen, direkt in die Filiale zu gehen, sich einen Termin bei einem Bankberater geben zu lassen und dann den Antrag vor Ort zu stellen.
Wird das Girokonto bei einer Direktbank geführt, entfällt diese Möglichkeit. Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, ist zu empfehlen, mit der Bank telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen, um sich erste Informationen zu holen, wie das mit dem Antrag abläuft. Nur wenige Anbieter informieren auf ihren Webseiten zum P-Konto.
Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto
In der Regel wird das entsprechende Antragsformular im Formularcenter der Bank online hinterlegt sein.
Das Formular ist auszudrucken und mit folgenden Daten auszufüllen:
- Name
- Vorname
- Vollständige Anschrift
- Kontonummer
- Bankleitzahl
Ferner ist anzukreuzen, dass nur ein P-Konto eingerichtet werden darf und demzufolge ist zu versichern, dass es kein weiteres P-Konto gibt.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrags wird die kontoführende Bank erneut die Schufa des Antragstellers einholen, um sich zu vergewissern, dass kein weiteres P-Konto geführt wird.
Womit zu rechnen ist
Ein bisher kostenloses Girokonto wird, wenn es in ein P-Konto umgewandelt wird, mit Gebühren belegt, die sich bankenabhängig zwischen 5 und 20 Euro bewegen. Zum Konto gehörende Kreditkarten dürfen nicht mehr genutzt werden. EC-Karten sind nur noch eingeschränkt nutzungsfähig. Der Dispo wird gekündigt und einen Anspruch auf Rückumwandlung hat der Kunde auch nicht.