Wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen, aber eine Einkommenssteuerveranlagung nicht stattfindet, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung – kurz NV-Bescheinigung – sinnvoll sein.
Wer sollte eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen?
Natürliche Personen, die nicht zur Einkommenssteuererklärung veranlagt werden, aber höhere Kapitalerträge als im Sparerpauschbetrag erzielen. Der Sparerpauschbetrag liegt aktuell bei 801 Euro pro Person, bei Ehepaaren 1.602 Euro. Das macht bei Ehepaaren eine Freigrenze von 9.642 Euro aus.
Wo kann man die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Nichtveranlagungsbescheinigungen stellen die Finanzämter auf Antrag aus. Die entsprechenden Formulare sind auf den Webseiten der Finanzämter hinterlegt.
Was einzutragen ist:
Das zuständige Finanzamt und die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie eine Reihe persönlicher Daten.
Das Formular enthält zudem eine Reihe von Fragen, bei denen NEIN oder JA angekreuzt werden muss. Außerdem will das Finanzamt wissen, ob schon früher eine NV-Bescheinigung ausgestellt wurde.
Da der Antragsteller bei jeder Bank eine NV-Bescheinigung vorlegen muss, kann die Ausstellung mehrerer Bescheinigungen beantragt werden. Des Weiteren wird nach dem Einkommen für das Jahr gefragt, für das die Nichtveranlagungsbescheinigung gelten soll.
Das online ausgefüllte Formular muss anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden. Dann kommt es in einen Umschlag, der an das zuständige Finanzamt adressiert wird.
Wurde die NV-Bescheinigung ausgestellt, ist diese unverzüglich bei der Bank/ den Banken vorzulegen.
Gültigkeitsdauer der Nichtveranlagungsbescheinigung
Die Nichtveranlagungsbescheinigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Wer eine NV-Bescheinigung hat, muss alle drei Jahre eine neue Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung ist aber auch keine blanko Steuerbefreiung. Wird sie bei der Bank vorgelegt, hat das lediglich zur Folge, dass die Abgeltungssteuer nicht automatisch erhoben wird.
Kann eine NV-Bescheinigung vorgelegt werden, müssen keine extra Freistellungsaufträge mehr erteilt werden.
Aber Achtung – treten Umstände ein, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung wegfallen, sind diese dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Dann verliert die NV-Bescheinigung mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.