Mutterschaftsgeld gehört zu den Lohnersatzleistungen. Es wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Diese Frist beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und endet acht Wochen später.
Mutterschaftsgeld beantragen kann eine werdende Mutter frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Die dazu notwendige entsprechende ärztliche Bescheinigung darf frühestens eine Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes ausgestellt werden.
Wo muss man Mutterschaftsgeld beantragen
Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist schriftlich ein entsprechender Antrag (Vordruck) bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt einzureichen. Diesem Antrag muss außerdem eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigefügt werden. Nach der Geburt des Kindes ist umgehend die standesamtliche Geburtsbescheinigung nachzureichen.
Im Antrag auf Mutterschaftsgeld werden persönliche Daten erhoben, die aufgrund der Bestimmungen des § 60 SGB I erforderlich sind. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben kann sich das nachteilig auswirken.
Sowohl bei den Krankenkassen als auch beim Bundesversicherungsamt sind die Anträge online hinterlegt. Die werdende Mutter kann diese direkt am PC ausfüllen, anschließend ausdrucken und unterschrieben mit den geforderten Bescheinigungen an ihre Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt senden.
Da Mutterschaftsgeld wie Krankengeld eine Lohnersatzleistung ist, kann es nicht passieren, dass ein Antrag auf Mutterschaftsgeld abgelehnt wird.
Wer kann Mutterschaftsgeld beantragen
Alle festangestellten werdenden Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Auch Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist arbeitslos sind, bekommen Mutterschaftsgeld.
Selbstständige, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte können ebenfalls Mutterschaftsgeld mit Einschränkungen bekommen.
Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Hier zahlt nur der Arbeitgeber. Anstelle dessen kann der Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt gestellt werden. Von dort gibt es eine einmalige Zahlung von 210 Euro.
Wer parallel zum Mutterschaftsgeld Elterngeld bezieht, verringert seinen Anspruch um die Höhe des Mutterschaftsgeldes.