Eine Kur kann eine Rehabilitationsmaßnahme sein, die verschiedene Therapiemaßnahmen umfasst, die stationär und ambulant sein können.
Bei schweren Erkrankungen spricht der Arzt eine Empfehlung aus. Dabei soll die Kur den Behandlungserfolg des Arztes unterstützen. Einige Kuren werden auch als Präventivmaßnahme durchgeführt, um schlimmere Erkrankungen zu verhindern.
Die Dringlichkeit einer Kur bescheinigt der behandelnde Arzt. Er kann auch die stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme in die Wege leiten, die dann in der Regel drei Wochen dauert.
Gesetzlich Versicherte haben ein Recht auf eine Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme. Dieses Recht ist über die Kranken- und Rentenversicherung geregelt. Bei jeder Kur oder Reha-Maßnahme müssen Patienten täglich 10 Euro Zuzahlung leisten. Alle übrigen Kurleistungen sind kostenfrei. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden zum großen Teil von der Krankenkasse getragen. Erwachsene bekommen eine Beihilfe von täglich 13 Euro.
Bei der Krankenkasse eine Kur beantragen
Wer eine Kur beantragen möchte, sollte sich zuerst an seine Krankenkasse wenden. Hier bekommt er von den Mitarbeitern die Informationen und die notwendigen Antragsformulare. Der Kurantrag ist dann schriftlich zu stellen, vom Hausarzt zu bestätigen und an die Krankenkasse weiterzuleiten.
Die Notwendigkeit der Kur wird amtlich geprüft
Damit der Sozialleistungsträger die Kur genehmigt ist eine amtliche Begutachtung über die Notwendigkeit der Kur Voraussetzung. Dazu werden die Krankenakten des Antragstellers vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst begutachtet, dabei kann auch eine körperliche Untersuchung angeordnet werden.
Kur beantragen und Kostenübernahme
Für Pflicht- und freiwillig Versicherte übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Gleiches gilt auch für Rentner, Kinder und Hausfrauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Voraussetzung ist, dass kein anderer Träger wie zum Beispiel die Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaft zuständig ist. Auch die Rentenversicherung kann Ansprechpartner sein oder eine Beihilfestelle, bei Angehörigen aus dem öffentlichen Dienst.
Wenn die Zuständigkeit nicht eindeutig ist
Jede Institution ist zur Bearbeitung eines Kurantrages verpflichtet. Im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches sind die Stellen verpflichtet, die Patienten zu beraten, den Kurantrag entgegenzunehmen und entsprechend zu bearbeiten. Die Zuständigkeit muss dann intern geklärt werden.