Geht die Firma eines Arbeitnehmers in die Insolvenz und wurde ein entsprechendes Insolvenzverfahren eröffnet, können Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen. Insolvenzgeld wird auch gezahlt, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse vom Insolvenzgericht abgelehnt wird.
Wer kann Insolvenzgeld beantragen
Anspruch auf das Insolvenzgeld haben alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer und ins Ausland entsendete, die unter das deutsche Sozialversicherungsrecht fallen. Selbst Minijobbern und geringfügig Beschäftigten wird auf Antrag Insolvenzgeld gezahlt.
Wie hoch das Insolvenzgeld ist, richtet sich nach dem bisher bezogenen Nettolohn. Die Obergrenze liegt im Westen Deutschlands bei 5400 Euro und im Osten bei 4550 Euro.
Zahlungen erfolgen für den Lohn, der aus den letzten drei Monaten vor der Verfahrenseröffnung aussteht. Arbeitnehmer, die in dieser Zeit bereits Arbeitslosengeld oder Lohn von einem neuen Arbeitgeber bekommen haben, müssen mit einer Anrechnung rechnen. Die Agentur für Arbeit zahlt außerdem für diesen Zeitraum die Pflichtbeiträge in die Sozialversicherungen ein. Das alles erfolgt nur, wenn die Betroffenen zur zuständigen Agentur für Arbeit gehen und Insolvenzgeld beantragen.
Entsprechende Antragsformulare gibt es vor Ort. Außerdem stehen sie im Internet zum Download bereit.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, da ansonsten der Anspruch verfällt.
Zum Insolvenzantrag gehören außerdem:
- Eine Kopie des Arbeitsvertrages
- Das Kündigungsschreiben
- Die letzten drei Verdienstabrechnungen
- Das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
Beschäftigten, die wegen drohender Insolvenz keinen Lohn mehr erhalten, wird geraten, vorsorglich Insolvenzgeld zu beantragen. Die Arbeitsagenturen gewähren auf Antrag auch einen Vorschuss, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist.