Asyl beantragen 


Asyl beantragen können Menschen, die in ihrem Land eine politische Meinung nicht äußern dürfen oder einer Partei angehören, die in ihrem Land verboten, aber im Asylland akzeptiert ist, die aus Gründen des Glaubens verfolgt werden oder die in ihrem Land verfolgt werden, weil gegen die Menschrechte verstoßen wird.

Wer nur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in ein anderes Land geht, braucht kein Asyl beantragen, weil er nicht als asylberechtigt anerkannt wird.

Um als Asylberechtigter anerkannt zu werden, muss nach § 14 AsylVfG ein entsprechender Antrag gestellt werden. Vom Asylantrag – ein formeller Akt – ist das Asylgesuch zu unterscheiden. Das kann bei der Ausländerbehörde, bei der Grenzbehörde oder der Polizei gestellt werden.

Die in Deutschland zuständige Behörde für den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wie das Asylverfahren abläuft

Wer es geschafft hat, aus seinem Land zu fliehen und Deutschland erreicht, hat ein Anrecht auf ein Asylverfahren. Den Antrag darauf kann man bei der Polizei oder der Ausländerbehörde stellen. Asylbewerber wohnen derweil in einer bewachten „Auffangstation“. Dort werden sie registriert und befragt, warum sie Asyl brauchen. Über den Antrag entscheidet das BAMF.

Asylbewerber werden zu einem Gespräch eingeladen. Er muss die Beamten überzeugen, dass er tatsächlich auf der Flucht ist. Es gelingt nur etwa 15 Prozent aller Asylbewerber, auch tatsächlich Asyl gewährt zu bekommen. Das heißt, bei 85 von 100 Personen ist das BAMF nicht davon überzeugt, das Asyl gewährt werden muss. Diesen Flüchtlingen wird dann nahe gelegt, Deutschland wieder zu verlassen. Können sie das nicht sofort, bekommen sie eine Duldung. Das ist nichts anderes als die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Diese Menschen dürfen nicht arbeiten und sich nur in einem bestimmten Bundesland aufhalten. Jeden Tag müssen sie mit ihrer Ausreise rechnen. Wenn sie nicht ausreisen, werden sie abgeschoben, indem sie von der Polizei aus Deutschland begleitet werden.

Die Entscheidung über einen Asylantrag ergeht schriftlich. Maßgeblich ist immer das Einzelschicksal des Asylbewerbers. Sie wird begründet und den Antragstellern zugestellt.

Mögliche Entscheidungen sind

  • Anerkennung als Asylberechtigter
  • Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter
  • Ablehnung des Asylantrags als unbegründet
  • Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
  • Ablehnung des Asylantrags wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat

Zwischen Asyl beantragen und Asyl bekommen liegen Welten. Nur wenigen Menschen gelingt es, tatsächlich Asyl gewährt zu bekommen.