Insolvenz - Bedeutung für die betroffenen Firmen und Arbeitnehmer 


Unternehmen mit Bekanntheitsgrad wie Arcandor, Escada, Schiesser oder Märklin haben im Jahr 2009 für negative Schlagzeilen gesorgt. Das Sterben von Traditionsunternehmen in Deutschland hat in diesem Jahr ein gewaltiges Ausmaß angenommen. Viele mittelständische Firmen sterben hingegen völlig unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit. Es ist zu erwarten das bis zum Ende des Jahres etwas 500.000 Arbeitnehmer von der Insolvenz ihres Unternehmens betroffen sein werden. Das sind Insolvenzen von geschätzten 35.000 Unternehmen in Deutschland.

 

Was bedeutet die Insolvenz für die Arbeitnehmer?

Insolvenz anmelden heißt, zahlungsunfähig zu sein. Aber die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens muss nicht gleichzeitig das Ende des Unternehmens sein. Auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind erst einmal nicht betroffen. In der Regel läuft die Produktion oder der Geschäftsbetrieb normal weiter. Meistens kommt die Insolvenz auch nicht von einem Tag auf den anderen. Viele Arbeitnehmer haben eventuell schon vorher ihren Lohn verspätet oder gar nicht bekommen.

Meldet das Unternehmen Insolvenz an, können die Angestellten des Unternehmens innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantrage. Meistens kümmert sich ein Insolvenzverwalter dann um die betrieblichen Belange. Den Ersatzlohn von der Arbeitsagentur bekommen die Arbeiter und Angestellten für die letzten drei Monate vor der Insolvenz, wenn es Lohnaußenstände gibt, in Höhe des bisherigen Nettoeinkommens. Dabei gibt es allerdings Obergrenzen, die bei maximal 5.400 Euro in den alten Bundesländern liegen.

 

Welche Lohnansprüche hat der Arbeitnehmer?

Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer der Lohn in voller Höhe zu, es sei denn, ihm wird gekündigt. Lohnansprüche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nur in soweit realisiert werden, wie finanzielle Mittel vorhanden sind. Reicht die Masse nicht aus, muss der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer entlassen.

Zahlt ein Arbeitgeber im Insolvenzverfahren nicht, ist das eine Pflichtverletzung, die den Arbeitnehmer berechtigt zu kündigen. Aber davon hat er auch nichts. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Arbeit vorübergehend einzustellen. Dazu hat ein Arbeitnehmer das Recht, wenn die Lohnrückstände mehr als zwei Monatsgehälter betragen und zwar so lange, bis die Lohnrückstände ausgeglichen sind.

 

Die Insolvenz ist kein Grund zur Kündigung

Die Insolvenz als solche ist kein Grund zu kündigen. Allerdings gelten während der Zahlungsunfähigkeit Kündigungsfristen von längstens drei Monaten. Außerdem ist der Insolvenzverwalter berechtigt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Allerdings sollten Arbeitnehmer sich nicht dazu hinreißen lassen, selbst zu kündigen, wenn sie kein alternatives Stellenangebot haben. Wer selbst kündigt, verliert das Recht auf eine Abfindung. Außerdem kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen.

 

Was passiert mit Arbeitszeitkonten?

Die Ersparnisse auf Langzeitarbeitszeitkonten gehen nicht verloren. Seit Beginn des Jahres 2009 sind Arbeitgeber sogar laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, das gesparte Zeitwertguthaben gegen vor der Insolvenz durch geeignete Bürgschaften zu schützen. Funktioniert das nicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet entsprechenden Schadensersatz zu erbringen. Außerdem dürfen solche Langzeitkonten auch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Gibt es keinen neuen Arbeitgeber, kann der finanzielle Gegenwert für die geleisteten Arbeitsstunden auch auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen werden, das wird das Guthaben später als Rente ausgezahlt. Anders verhält es sich mit sogenannten Kurzzeitarbeitskonten, die innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden müssen. Hier erfolgt der Ausgleich nur dann, wenn genügend Masse vorhanden ist, sonst geht das angesparte Zeitwertguthaben verloren.

 

Was wird aus der betrieblichen Altersversorgung?

Natürlich sind auch die Betriebsrenten bei einer Unternehmenspleite sicher. In solchen Fällen übernimmt der Pensionssicherungsverein die Rentenzahlungen. Der Pensionssicherungsverein wird von mehr als 70.000 Unternehmen getragen, die ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente zugesichert haben. Dazu muss der Arbeitgeber nur eine Meldung an den Pensionssicherungsverein geben. Von ihm werden auch rückständige Leistungen, die bis zu einem Jahr vor der Insolvenz entstanden sein können, erbracht.

 

Weitere Informationen zum Thema Insolvenz finden Sie hier:

finanzen.alice.aol.de
arbeitsrecht-management.de