You are hereFinanzwissen / Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag


By Geld Magazin - Posted on 17 August 2008

Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge weist der steuerpflichtige Sparer seine Bank an, alle Zinseinnahmen vom Steuerabzug bis zu einer bestimmten Höhe freizustellen. Dabei können Freistellungsaufträge bei mehreren Banken erteilt werden, aber sie dürfen in der Summe den Sparerfreibetrag nicht übersteigen.

Der Sparerfreibetrag und der Werbekostenpauschbetrag liegen derzeit bei insgesamt 801 Euro für Ledige und bei 1.602 Euro für Ehepaare. Für die richtige Verteilung ist der Sparer selbst verantwortlich. Ehepaare, die sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen, müssen auch immer einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Freistellungsauftrag

Mit dem Freistellungsauftrag erreichen die Sparer, dass ihre Erträge aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Freibetrages, nicht versteuert werden.
Sparer, die es verabsäumen einen Freistellungsauftrag zu hinterlegen, müssen damit rechnen, dass bei jeglicher Zinsgutschrift derzeit ein 30-prozentiger und bei Dividenden ein 25-prozentiger Zinsabschlag vorgenommen wird, hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Diese können sie sich erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer im Folgejahr erstatten lassen.

Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. Wenn der Anleger keine anderweitige Weisung erteilt, verlängert er sich allerdings automatisch. Anleger, die bei Direktbanken Tagesgeldkonten eröffnen oder andere Sparformen wählen, dürfen nicht vergessen, ihre Freistellungsaufträge zu prüfen und gegebenenfalls zu verändern, damit eventuelle Zinserträge nicht zu einem Drittel besteuert werden und erst einmal an den Fiskus gehen.

Bei Ehepaaren mit minderjährigen Kindern, deren Zinseinnahmen den Freibetrag von 1.602 Euro übersteigen, kann ein Teil der Ersparnisse auf die Kinder übertragen werden, für die dürfen nämlich ebenfalls Freistellungsaufträge wie bei einer Alleinstehenden Person erteilt werden. So können Ehepaare mit zwei Kindern ihre Freibeträge verdoppeln.

Sind die Höchstgrenzen im Rahmen der Freistellungsaufträge erreicht, dann wird die Bank von den Zinsen, die darüber hinaus gehen, 30 Prozent + Soli an das Finanzamt überweisen. Der Sparer bekommt zu Jahresbeginn eine Jahresbescheinigung über seine Kapitalerträge, die er wiederum zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt zum Zweck der Endabrechnung einreichen sollte.

Sparer ohne Freistellungsauftrag, die auch keine Steuererklärung abgeben, verzichten auf Zinserträge, die ihnen zustehen, und verschenken somit ein Drittel der Erträge an den Staat.

Ab dem 01. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt, das ändert an den Freistellungsaufträgen nichts, die Freibeträge werden in Sparerpauschbetrag umbenannt und für alle Erträge wird der Zinsabschlag einheitlich auf 25 Prozent festgelegt. Darunter fallen in Zukunft auch Kursgewinne aus dem Handel mit Aktien.

Eine ähnliche Funktion wie der Freistellungsauftrag hat die so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die von einem bestimmten Personenkreis beim Finanzamt beantragt werden kann.