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Pfändungsgrenze
Bisher können sich Schuldner noch nicht gegen die Pfändung von Guthaben aus Lebensversicherungen oder bei Bausparkassen wehren. Vonseiten des Gesetzgebers sind lediglich Altersvorsorgeverträge im Rahmen von Riester- und Rüruprenten vor der Pfändung geschützt, damit die Vorsorgeguthaben dann auch tatsächlich im Alter Verwendung finden können.
Zur Sicherung der Existenzgrundlage von Schuldner gibt es einen speziellen Schuldnerschutz, der bei Lohnpfändungen und Kontopfändungen greift und es existieren Freigrenzen, die dem Schuldner als so genannter Selbstbehalt bleiben. Grundsätzlich werden bei Forderungspfändungen vom Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen, die dem Drittschuldner zukommen. Drittschuldner sind in diesen Fällen Personen oder Behörden, gegen die der Schuldner eine Forderung hat.
So muss der Arbeitgeber eines Schuldners den pfändbaren Anteil des Einkommens berechnen und dieser muss dann an den Gläubiger beziehungsweise den zuerst pfändenden Gläubiger abgeführt werden, bis die komplette Forderung ausgeglichen ist. Wenn der Gläubiger ersten Ranges bedient ist, kommt der zweite Gläubiger an die Reihe.
Wechselt der Schuldner den Arbeitsplatz, müssen die Gläubiger sich mit ihrer Forderung an den neuen Arbeitgeber wenden, dabei wird nach dem Prinzip verfahren, wer zuerst kommt, der malt zuerst. Grundsätzlich haben Gläubiger mit einer Lohnabtretung. Manche Arbeitgeber schließen in ihren Arbeitsverträgen die Lohnabtretung allerdings aus.
Der pfändbare Betrag des Lohnes berechnet sich aus dem Nettoverdienst, außerdem hat der Lohn Bestandteile, die nicht pfändbar sind, wie 50 Prozent der Überstundenbezahlung, 50 Prozent des Weihnachtsgeldes jedoch höchstens 500 Euro, Urlaubsgeld, Spesen sowie andere Zulagen und Treueprämien und die Zahlungen des Arbeitgebers auf Verträge zu vermögenswirksamen Leistungen. Der Rest des Einkommens kann nach der Pfändungstabelle gepfändet werden.
Die gültige Pfändungstabelle fängt bei 990 Euro an, Arbeitnehmer, die alleinstehend sind, denen können bei 990 Euro Einkommen 3,40 Euro gepfändet werden. Ein Schuldner, der verheiratet ist und drei Kinder im Haushalt hat, dem stehen 1979,99 Euro frei. Die Pfändungsfreigrenzen gehen bis zu einem Einkommen von 3020 Euro. Alles, was darüber liegt, wird, ganz unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen gepfändet.
Diese Pfändungsgrenzen sollen die Existenz des Schuldners sichern und ihn motivieren, überhaupt einer Arbeit nachzugehen.
Ähnliche Regeln und Pfändungsgrenzen gelten, wenn bei dem Schuldner der Anspruch auf eine Sozialleistung, die den Charakter eines Lohnersatzes hat, besteht. Die Arbeitsagenturen, die Rentenversicherer und die Krankenkassen wenden die Pfändungstabelle ebenfalls an.
Anders verhält es sich bei zweckgebundenen Sozialleistungen, die sind unpfändbar. Dazu zählen Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld. Auch Leistungen der Pflegeversicherung, die Grundrente, Kindergeld und Wohngeld sind bis auf wenige Ausnahmen nicht pfändbar.

