Gerichtliches Mahnverfahren 


Wer aufgrund widriger Umstände zum Schuldner geworden ist, der trotz mehrfacher Mahnungen des Gläubigers seine Raten nicht bezahlt, der muss damit rechnen, dass der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen wird.

 

Mahnbescheid

In diesem Mahnbescheid teilt das Gericht dem Schuldner mit, was er nach den ungeprüften Angaben des Gläubigers zu zahlen hat. Hier geht es in der Regel nicht mehr um eine oder zwei ausgebliebene Raten, die ein Schuldner nicht bezahlt hat, sondern um die Rückzahlung eines Kredites, der gekündigt wurde.

gerichtliches Mahnverfahren
Dieser Mahnbescheid ist für den Gläubiger ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Vollstreckungsbescheid, mit dessen Hilfe dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. In diesem Mahnbescheid teilt das Gericht dem Schuldner mit, was dieser laut Aussage des Gläubigers an Schulden zu bezahlen hat.
Zuständige Gerichtsbarkeit ist immer das Gericht am Wohnort des Gläubigers.

Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner postalisch zu. Der Schuldner hat die Möglichkeit gegen diesen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Widerspruch einzulegen. Aber hier gilt es aufzupassen, die Frist beginnt schon mit der Benachrichtigung durch den Postzusteller, dass eine Sendung bei der Post abzuholen ist, wenn der Gläubiger an seiner häuslichen Anschrift nicht zu erreichen war. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amtsgericht eingehen.

 

Mahnbescheid widersprechen

Ist die Forderung des Gläubigers in dieser Form nicht berechtigt, kann der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, in so einem Fall läuft das dann wie bei einem Zivilprozess ab. Der Gläubiger muss vor Gericht seine Klage begründen, diese wird dann dem Schuldner zugestellt und das Gericht bestimmt einen Termin für eine mündliche Verhandlung und trifft andere notwendige Anordnungen. Diese müssen in jedem Fall vom Schuldner, der jetzt Beklagter ist, befolgt werden, weil sonst der Prozess verloren wird.

 

Widerspruch

Geht innerhalb dieser Frist beim Gericht kein Widerspruch ein, dann wird auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Das ist ein Titel der zur Vollstreckung berechtigt, daraus kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Zu den Schulden aus dem Darlehen kommen dann auch die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dazu.

 

Vollstreckungsbescheid

Auch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Das behindert aber die Zwangsvollstreckung, die dem Vollstreckungsbescheid folgt, nicht. Der Schuldner kann beantragen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung vorerst einstellt, muss aber dabei in der Regel eine Sicherheitsleistung erbringen. Wird dem Einspruch stattgegeben, findet erneut ein Zivilprozess statt. Hier muss der Schuldner persönlich erscheinen oder sich anwaltlich vertreten lassen, sonst wird er den Prozess verlieren und gegen ihn kann wirksam vollstreckt werden.