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Kreditverkauf von Immobilienkrediten
In den letzten Monaten haben mehrere Zeitschriften und Fernseh-Sendungen über Kreditverkäufe berichtet. Diee waren für den Kreditnehmer in der Regel mit unangenehmen Folgen verbunden, da der Käufer der Kredite ausstehende Forderungen mitunter sehr nachdrücklich eingetrieben hat und es bei nicht pünktlicher Zahlung häufig zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kam.
Eigentlich ist der Verkauf eines Kreditvertrages nach Paragraph 415 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an die Zustimmung des Kreditnehmers gebunden. Diese Bestimmung lässt sich jedoch schon alleine dadurch aushebeln, dass formell nicht der eigentliche Kreditvertrag, sondern lediglich die daraus resultierende Forderung der Bank verkauft wird.
Der Verkauf eines Kredites ist unüblich, wenn der Bank keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser möglicherweise nicht vollständig zurückgezahlt wird; in der Bankensprache wird von notleidenden Krediten gesprochen. Teilweise wird bereits eine einzige ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gezahlte Rate als ausreichendes Indiz für die zu erwartende Nichtrückzahlung des Kreditbetrages angesehen.
Da die Bank bei einem Verkauf nur einen Teilbetrag ihrer eigentlichen Forderung als Kaufpreis erhält, erscheint eine derartige Verfahrensweise auch aus dihrer Sicht als übertrieben.
Grundsätzlich ist ein Forderungsverkauf bei einem drohenden Zahlungsausfall aber nachvollziehbar, da der Bank in in diesem Fall zumindest einen Teil ihrer Forderung gezahlt wird und das Risiko auf den Käufer übergeht.
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der Verkauf von ordnungsgemäß bedienten Krediten künftig gesetzlich untersagt werden. Da diese auch jetzt schon nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, in denen der Bank deutliche Hinweise über eine Verschlechterung der Bonität ihres Kunden bekannt werden, erfolgen, stellt diese geplante Gesetzesänderung keinen wirklich verbesserten Schutz für den Kreditnehmer dar.
Es besteht die Möglichkeit, mit der Bank einen Verzicht auf den Forderungsverkauf zu vereinbaren. Für diese zusätzliche Absprache verlangt sie üblicherweise einen geringen Zinsaufschlag.
Da der Verkauf von Krediten bei ihrer vollständig ordnungsgemäßer Bedienung unüblich ist, unterschreibt der Kunde nach Möglichkeit keine Vereinbarung, welche ihm den Verzicht auf den Kreditverkauf nur für diesen Fall zusichert. Einem bedingungslosen Verzicht stimmt die Bank nur selten zu, sodass eine Formulierung, nach der ein Kredit nur bei mehrmaligem Zahlungsverzug oder erst nach einer Klage der Bank auf Zurückzahlung des Betrages verkauft werden darf, für beide Parteien angemessen ist.
Einige Banken vezichten grundsätzlich auf den Verkauf von Forderungen aus Krediten.
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